Am 16. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 410 f.). Nach Einholung des Einverständnisses der Parteien ordnete die Verfahrensleitung am 27. November 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 418 f.). Am 5. Februar 2019 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (pag. 437 ff.). Darin wurden die in der Berufungserklärung gestellten Anträge wiederholt. Die Stellungnahme von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) datiert vom 6. März 2019 (pag. 543 ff.). Er stellte folgende Anträge: 1.