3. A.________, vgt., sei für das erstinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang der am 29.11.2017 eingereichten Kostennote auszurichten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________, vgt., sei für das oberinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszurichten. 6. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, evtl. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.