2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Parteientschädigung von CHF 10‘793.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. […] 2. Berufung Am 31. November 2017 meldete Rechtsanwältin Dr. B.________ namens des Beschuldigten die Berufung an (pag. 345). Die schriftliche Urteilsbegründung und Urteilsberichtigung der Vorinstanz datiert vom 25. Oktober 2018 (pag. 353 ff.). Am 13. November 2018 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte Folgendes (pag. 403 f.): I. Umfang der Berufung