der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, begangen am 12.05.2015 in E.________, F.________Strasse (Baustelle G.________), z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 125 Abs. 1 und 2 StGB Art. 17 Abs. 2 BauAV Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.