Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 448 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichte- rin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29. November 2017 (PEN 16 649) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Gelds- trafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (bedingter Vollzug, Probezeit 3 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 138 ff.). Nachdem er Einspra- che gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 142) und die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl fest- gehalten hatte (pag. 149), fand am 23. Juni 2017 die erstinstanzliche Hauptver- handlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) statt (pag. 218 ff.). Am 29. November 2017 fand eine Fortsetzungsverhandlung statt (pag. 294 ff.). Gleichentags erkannte die Vorinstanz was folgt (pag. 322 f.; sie- he auch Berichtigung vom 25. Oktober 2018 auf pag. 357). I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, begangen am 12.05.2015 in E.________, F.________Strasse (Baustelle G.________), z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 125 Abs. 1 und 2 StGB Art. 17 Abs. 2 BauAV Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘500.00 und Aus- lagen von CHF 270.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘770.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: […] II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 46 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO er- kannt: 2 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Parteientschädigung von CHF 10‘793.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. […] 2. Berufung Am 31. November 2017 meldete Rechtsanwältin Dr. B.________ namens des Be- schuldigten die Berufung an (pag. 345). Die schriftliche Urteilsbegründung und Ur- teilsberichtigung der Vorinstanz datiert vom 25. Oktober 2018 (pag. 353 ff.). Am 13. November 2018 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und bean- tragte Folgendes (pag. 403 f.): I. Umfang der Berufung Das Urteil vom 29.11.2017 mit Begründung vom 25.10.2018 wird vollumfänglich angefochten. II. Abänderungsanträge 1. A.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, an- geblich begangen am 12.05.2015 in E.________, F.________Strasse (Baustelle G.________) zum Nachteil von C.________, gemäss Ziff. I. des Dispositivs vom 29.11.2017. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 1.3 des Dispositivs vom 29.11.2017 seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________, vgt., sei für das erstinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang der am 29.11.2017 eingereich- ten Kostennote auszurichten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________, vgt., sei für das oberinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszurichten. 6. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, evtl. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Am 16. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 410 f.). Nach Einholung des Einverständnisses der Parteien ordnete die Verfahrensleitung am 27. Novem- ber 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 418 f.). Am 5. Februar 2019 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (pag. 437 ff.). Darin wurden die in der Berufungserklärung gestellten Anträge wie- derholt. Die Stellungnahme von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) datiert vom 6. März 2019 (pag. 543 ff.). Er stellte folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, z.N. des Straf- und Zivilklägers, begangen am 12. Mai 2015 in E.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 4. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte replizierte am 18. März 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (pag. 462 ff.). Mit Schreiben vom 25. März 2019 verzichtete der Straf- und Zi- vilkläger auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 26. März 2019 erachtete der Präsident i.V. der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 471 f.). Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte Rechtsan- walt D.________ seine Kostennote ein (pag. 477 ff.). Am 28. Mai 2019 reichte Rechtsanwältin Dr. B.________ ihre Kostennote ein (pag. 481 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 426) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 429 f.) des Beschuldigten eingeholt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. Schweizerische Strafprozessord- nung [StPO; SR 311]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5. Zum Anklagegrundsatz 5.1 Allgemeines Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift auf. Diese bezeich- net insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung (Bst. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftat- bestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Bst. g). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden ei- nerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die An- klageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldig- ten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Infor- mationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). […] Die Umgrenzungsfunktion besagt, dass das Gericht an die eingeklagte Tat gebunden ist. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.) (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). 4 Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2). Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht die- se darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 325 StPO). 5.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung vertritt die Auffassung, der Strafbefehl beschränke sich darauf, die Vorschriften von Art. 17 Abs. 2 Verordnung über die Sicherheit und den Gesund- heitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) wiederzugeben. Soweit überhaupt von einem vorgeworfenen Sachverhalt auszugehen wäre, wäre es das Verwenden einer nicht durchbruchs- icheren Schaltafel und eine fehlende Befestigung. Dass die Schaltafel nicht durch- brochen worden sei, sei unbestritten. Welche Art von Befestigung den angeblichen Unfall verhindert hätte, sei dem Strafbefehl nicht zu entnehmen. Durch die Wieder- gabe von Art. 17 Abs. 2 BauAV werde zwar das gewünschte Ergebnis (Unverrück- barkeit) beschrieben, nicht jedoch das geforderte Mittel. Das geforderte Verhalten werde somit genau so wenig umschrieben wie die Voraussetzungen der Voraus- sehbarkeit, der Vermeidbarkeit und der Zurechnung. 5.3 Subsumtion Wie bereits die Vorinstanz feststellte, entspricht die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 29. Juli 2016 (pag. 138 ff.) den strafprozessualen Anforderungen sowohl in Bezug auf die Umgrenzungs- als auch in Bezug auf die Informationsfunk- tion. Neben der Darstellung der vorgeworfenen örtlichen und zeitlichen Begeben- heiten wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt – die Erstellung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abdeckung und als Folge die- ser mangelhaften Abdeckung die Verletzung des Straf- und Zivilklägers – ausrei- chend klar und präzise umschrieben. Entsprechend war er darüber genügend in- formiert und wusste, wogegen die Verteidigung ansetzen sollte (siehe pag. 361 f.: […] auf der Baustelle „G.________“ in E.________ im 4. Stock das erstellte Kernbohrloch im Boden am 11.05.2015 nach Ausführung der Arbeiten nicht mit einer unverrückbaren und durchtrittsicheren Platte gedeckt. Vielmehr habe der Beschuldigte vier Querlatten und eine nicht durchbruchsichere Schaltafel ohne weitere Befestigung auf das Loch gelegt, so dass am nächsten Tag der Privatkläger durch das Loch in den unteren Stock gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe). Ob das vom Beschuldigten mutmasslich nicht ausgeführte und im Strafbefehl umschriebe- ne geforderte Verhalten – das Erstellen der Abdeckung nach den gesetzlichen Vor- schriften (konkret: mit einem Seitenschutz abschranken oder mit einer durch- bruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung versehen) – als fahrlässige Bege- hung durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 Schweizerisches Straf- gesetzbuch [StGB; SR 311]) oder als fahrlässiges Untätigbleiben trotz Garanten- 5 stellung (Art. 11 Abs. 2 StGB) zu werten ist, ist eine durch die Gerichte zu klärende Rechtsfrage, welche – trotz fundamentaler Unterschiede in der Dogmatik – keine übermässige praktische Relevanz hat, «weil Sorgfaltspflichten regelmässig die Fol- ge von Garantenstellungen sind und insofern Garanten- und Sorgfaltspflichten sachlich übereinstimmen» (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2007, § 19 N. 9; vgl. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht All- gemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011 § 17 N. 2). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat ist zureichend umschrieben. Die Staatsanwaltschaft musste im Lichte der voran- stehenden Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung im Strafbefehl «die Vor- aussetzungen der Voraussehbarkeit, der Vermeidbarkeit und der Zurechnung» so- wie «das geforderte Mittel» nicht im Einzelnen eingehender beschreiben. Der Be- schuldigte konnte und kann aus dem Strafbefehl ersehen, was ihm konkret vorge- worfen wird, und er konnte/kann – wie die einlässliche Berufungsbegründung zeigt – seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 zur Last gelegt, er ha- be als Inhaber der Firma A.________ Bau und als verantwortlicher Bauarbeiter un- ter Verletzung von Bauvorschriften, so namentlich unter Verletzung von Art. 17 Abs. 2 BauAV, wonach Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückba- ren Abdeckung zu versehen sind, auf der Baustelle der G.________ in E.________ im 4. Stock das erstellte Kernbohrloch im Boden am 11.05.2015 nach Ausführung der Arbeiten nicht mit einer unverrückbaren und durchtrittsicheren Platte gedeckt. Vielmehr habe der Beschuldigte vier Querlatten und eine nicht durchbruchsichere Schaltafel ohne weitere Befestigung auf das Loch gelegt, so dass am nächsten Tag der Straf- und Zivilkläger durch das Loch in den unteren Stock gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe. Der Straf- und Zivilkläger habe sich einen komplexen Knochenbruch des Sprunggelenkes zugezogen, wobei der untere Teil des Waden- beines gebrochen und verschoben sowie mehrere kleine Knochenfragmente abge- sprengt worden seien. Zudem sei die Bindegewebe-Verbindung der beiden Unter- schenkelknochen gerissen, so dass auch der Innenknöchel vom Schienbein ver- schoben und abgebrochen sei. Seit dem Unfall sei der Straf- und Zivilkläger auf seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig und zu 100% arbeitsunfähig (pag. 138 ff.). 7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss soeben wiedergegebenem Strafbefehl als erstellt. Sie führte dazu aus was folgt (pag. 374 f.): Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte in Zusammenarbeit mit dessen Hilfsarbeiter H.________ am 11.05.2015 auf der Baustelle der G.________ in E.________ das von ihm unter seiner Verantwortung gefertigte Loch nach Abschluss der Bohrarbeiten mit zwei Schalta- 6 feln, welche auf vier in rechtem Winkel zu den Schaltafeln liegenden Bretter gelegt waren, abdeckte. Diese Konstruktion lag an einigen Stellen an den nahen Mauern an, war aber weder unter den einzel- nen Komponenten an sich, noch mit dem Boden oder sonstigen Bestandteilen des Gebäudes ver- schraubt oder sonstwie fixiert. Die Abdeckung bzw. Teile davon konnten mithin verschoben werden. In den auf die Fertigstellung der durch den Beschuldigten ausgeführten Arbeiten folgenden rund 24 Stunden ist eine der beiden zur Abdeckung verwendeten Schaltafeln auf ungeklärte Weise ver- schwunden, so dass sich spätestens am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr nur noch eine Schaltafel auf den vier Brettern liegend in der das Loch abdeckenden Konstruktion befand. Diese Schaltafel lag hin- ten nicht mehr an der Mauer an und konnte mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftauf- wand, beispielsweise einem Fussstoss verschoben werden. Am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr begab sich der Privatkläger auf der Suche nach seinem Arbeitskollegen in den Raum, in welchem am Vortag das Loch gebohrt wurde. Aufgrund der konkreten Lichtverhältnisse konnte der Privatkläger das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung nicht sehen und trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf der Privatkläger ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunter- liegende Stockwerk fiel. Durch den Aufprall – bei dem der Privatkläger glücklicherweise nicht auf der sich in der Landezone befindlichen Kernbohrmaschine oder gar dem Armierungseisen aufschlug – zog sich der Privatkläger einen komplexen Bruch des rechten Sprunggelenks und des Unterschenkels zu, wobei diese Verletzungen im Urteilszeitpunkt immer noch nicht ausgeheilt waren und dazu führ- ten, dass der Privatkläger aufgrund der fehlenden Belastbarkeit nicht mehr auf seinem angestammten Beruf arbeiten kann und überdies mit Langzeitfolgen wie Arthrose gerechnet werden muss. 8. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung rügt vorab eine Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes. Sie macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Straf- und Zi- vilkläger durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen sei. Der damals vor Ort anwesende Polizist I.________ habe ausgesagt, dass er eine unveränderte Un- fallsituation vorgefunden habe, wobei er sich hierbei auf die ihm vor Ort mitgeteilten Informationen gestützt habe (pag. 224 Z. 28 ff.). Er habe bestätigt, dass das Foto auf pag. 10 die vorgefundene Situation darstelle (pag. 226 Z. 46 f.). Aus der Foto- dokumentation werde ersichtlich, dass sich das Loch längs an einer Wand befun- den habe und ca. die Masse 2 m 58 cm auf 56 cm gehabt habe, wobei die Kanten nicht gerade gewesen seien, sondern das Loch aus mehreren aneinandergereihten runden Bohrungen bestanden habe. Die durchgehende Breite habe deshalb ledig- lich bei ca. 52 cm gelegen (Fotodokumentation, Fotos pag. 19 ff.). Sodann sei das Loch mit vier Holzbrettern und einer Schaltafel abgedeckt gewesen. Mit Blick auf die weitere Fotodokumentation auf dem USB-Stick, z.B. Nr. 16, sei die noch vor- handene Schaltafel schätzungsweise knapp 50 cm breit gewesen. Die Breite von der Schaltafelkante zur Lochkante sei zwar nicht gemessen worden (pag. 227 Z 6; E. 4.1 in fine). Wenn aber das ganze Loch 52 cm breit gewesen sei, könne die Öff- nung mit der Schaltafel darüber höchstens 25 cm breit gewesen sein. Es sei daher mit der Aussage des Zeugen I.________ davon auszugehen, dass die vorgefunde- ne Situation auf dem Foto auf pag. 10 der Situation zum Unfallzeitpunkt entspro- chen habe. Dies im Gegensatz beispielsweise zum Foto auf pag. 18, welches nach Verschieben der Schaltafel durch die Polizei angefertigt worden sei (pag. 225 Z. 3 f.). Durch die auf pag. 10 ersichtliche Öffnung passe kein ausgewachsener 7 Mensch. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger angegeben, er sei in ein leeres Loch gefallen, er habe kein Brett weggetreten und es sei auch kein Brett durchge- brochen (pag. 230 Z. 14 ff.). Es sei überdies nicht vorstellbar, dass der Straf- und Zivilkläger beim Hindurchfallen die ca. 10 kg schwere Schaltafel hinter sich zuge- zogen und damit das Loch zugedeckt habe. Im Übrigen hätte der Straf- und Zivil- kläger selbst in eine Öffnung mit 52 cm Breite (was nicht der angetroffenen Situati- on entsprochen habe) einzig quasi «ständlings» reinfallen können. Die vom Straf- und Zivilkläger behaupteten Schürfwunden seien medizinisch in den Akten nicht dokumentiert. Die einzige Begründung, welche die vorgefundene Unfallstelle mit den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers in Einklang bringen könne, sei dieje- nige, dass dieser sich die Verletzung anders zugezogen habe. Der Straf- und Zivil- kläger habe überdies nicht erklären können, weshalb er in einem dunklen Raum nach einem Arbeitskollegen gesucht habe, obwohl weder er noch der Arbeitskolle- ge in diesem Raum etwas zu suchen gehabt hätten (pag. 63 Z. 148). So habe auch sein Vorgesetzter bestätigt, dass der Straf- und Zivilkläger in diesem Raum nichts zu suchen gehabt habe. Der Vorgesetzte habe der Behauptung des Straf- und Zi- vilklägers widersprochen, er habe diesen dorthin geschickt, um nach dem Arbeits- kollegen zu suchen (pag. 299 Z. 28 ff.). Der Straf- und Zivilkläger habe nicht er- klären können, weshalb er nicht einfach nach dem Kollegen gerufen und auf eine Antwort gewartet habe (pag. 230 Z. 8 f.). Der Zeuge I.________ habe den Unfall nicht mitbekommen und habe nicht aufzeigen können, wie der Straf- und Zivilkläger durch die Abdeckung gefallen sein solle. Der Zeuge J.________ habe angegeben, den Straf- und Zivilkläger in dem auf pag. 6 abgebildeten Raum mit der Kernbohr- maschine gefunden zu haben (pag. 299. Z. 38 und 300 Z. 1 ff.). Dabei handle es sich um den Raum unterhalb des vom Beschuldigten gefertigten Lochs, in welchen der Straf- und Zivilkläger angeblich gefallen sein solle. Nun behaupte dieser aber, er sei fünf Meter in den Gang gerobbt und dort habe er den Zeugen J.________ angerufen, welcher ihn dort gefunden habe (pag. 58). Der Zeuge I.________ sei entsprechend von der Sanität informiert worden, dass der Straf- und Zivilkläger im Raum vor demjenigen gemäss pag. 6 gefunden worden sei. Wer den Straf- und Zi- vilkläger aufgefunden habe, bleibe ebenfalls unklar. Sei es in der ersten Einver- nahme des Straf- und Zivilklägers noch der «Chef» gewesen (also der Zeuge J.________; pag. 58), sei es anlässlich der Aussage vor Gericht ein «älterer Herr» (pag. 230 Z. 39) gewesen. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bzw. jene des Zeugen J.________ seien nicht konsistent. Dass der an der Unfallstelle vorgefun- dene Helm dem Straf- und Zivilkläger gehört habe, sei schliesslich nicht erstellt und sei von diesem nicht behauptet worden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Abdeckung mit einem gewissen Kraftaufwand verrückbar gewesen sei. Sie stütze sich auf die Aussage des Zeugen I.________. Schaltafeln würden für den Bau von Schalungen im Betonbau verwen- det und müssten hohen Belastungen standhalten. Auch die verwendeten Gerüst- bretter seien aus massivem Holz und mindestens 4 cm stark. Eine Schaltafel sei ca. 10 kg schwer (vgl. pag. 77 Z. 191). Es entspreche Gerichtsnotorietät, dass 10 kg nicht eben so verrückt werden könnten, zumal es sich um ein Brett auf einem rauen Untergrund handle. Mithin habe die Tafel nicht versehentlich verschoben werden können. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Schaltafel hätte mit ei- 8 nem Fussstoss verrückt werden können, sei dies widersprüchlich oder zumindest ungenau. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen, vom Straf- und Zivilkläger be- schriebenen Geschehen. Ein versehentlicher bzw. im Rahmen eines normalen Schrittes (im offenbar dunklen Raum) vollzogener Fuss(an)stoss hätte die Tafel nicht verschieben können. Es sei ein gewisser Kraftaufwand notwendig, mithin zu- mindest ein kräftiger und damit bewusster Fusstritt. Die Vorinstanz vermöge nach wie vor nicht schlüssig zu begründen, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde: Mit der vom Beschuldigten vorgenommenen – zumindest in dubio pro reo ange- nommenen – Abdeckung mit zwei Schaltafeln hätte immer noch eine zweite Schal- tafel das Loch genügend zugedeckt, selbst wenn eine Tafel theoretisch versehent- lich (was bestritten werde) «mit einem gewissen Kraftaufwand» vollständig unter das Lüftungsrohr hätte geschoben werden können. Wenn die Vorinstanz ausführe, auch die zwei Schaltafeln hätten – wenn auch nicht in jede Richtung – mit gewis- sem Kraftaufwand verschoben werden können, übersehe sie die Tatsache, dass sich das Loch in einer Ecke befunden habe. Ein Anstossen von der Seite oder von hinten (vom Fenster her) sei nicht möglich. Die Abdeckung, wie sie der Beschuldig- te vorgenommen habe, sei somit unverrückbar gewesen. In der vom Zeugen I.________ angetroffenen Situation sei die (verbleibende) Schaltafel nicht unter das Lüftungsrohr gerutscht gewesen. Entsprechend sei die Feststellung der Vor- instanz unvollständig, wenn sie lediglich die zwischen den Längsbrettern gemesse- nen Distanzen betrachte, ohne die sich darauf befindliche Schaltafel zu berücksich- tigen. Wenn die Vorinstanz schliesslich in Erwägung ziehe, die tatsächliche Ver- rückbarkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Schaltafel in weniger als 24 Stunden habe verschwinden können, sei nicht die Verrückbarkeit der Konstruktion angesprochen. Vielmehr sei in der willentlichen Wegnahme eines Teils der Kon- struktion eine unvorhersehbare Dritthandlung zu sehen. In der Replik lässt der Beschuldigte ergänzen, die Ausführungen des Straf- und Zi- vilklägers seien sehr vage, wenn er beschreibe, wie es zum angeblichen Sturz ge- kommen und wie er gefallen sein soll. Er sei nicht dort vorgefunden worden, wo er angeblich gefallen sei. Er habe zudem nicht behauptet, dass er einen Helm getra- gen und diesen verloren habe. Die behaupteten Schürfungen seien soweit ersicht- lich nicht erhoben worden. Erstellt sei einzig die als vorgefundene Situation be- zeichnete Fotoaufnahme, die ein Durchfallen ausschliesse. Nachlässigkeiten in der Untersuchung dürften dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. 9. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger lässt vorbringen, es möge zutreffen, dass es für das Stur- zereignis keine Zeugen gebe. Dies habe aber nicht zur Konsequenz, dass der Be- schuldigte in dubio pro reo freizusprechen wäre. Der Straf- und Zivilkläger sei sich sicher, dass er durch das fragliche Loch gefallen sei und habe dies so ausgesagt. Seine Aussagen würden durch die Zeugenaussagen von I.________ und J.________ gestützt. Dafür, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie ihn der Straf- und Zivilkläger beschreibe, spreche sein Verletzungsbild an Beinen und Ar- men. In der Zone, wo der Straf-und Zivilkläger nach dem Absturz gelandet sei, sei überdies ein Bauarbeiterhelm aufgefunden worden. Es bestünden keine ernsthaf- ten Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger durch das mangelhaft abgedeckte Loch 9 hinuntergefallen sei. Der Grundsatz in dubio pro reo könne nur zur Anwendung ge- langen, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestünden. Solche existier- ten jedoch nicht. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik an den vorinstanzli- chen Erwägungen sei unbegründet. Die Feststellung, dass die Abdeckung mit einer (bzw. in dubio pro reo zwei) Schaltafel(n) mit einem gewissen Kraftaufwand ver- rückbar gewesen sei, sei aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts – insbe- sondere der Zeugenaussagen von I.________ – nicht zu beanstanden. Da die Ab- deckung erwiesenermassen weder mit dem Boden verankert noch die Bretter un- tereinander fixiert gewesen seien, habe sie verrücken können. Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Abdeckung, wie er sie vorgenommen habe, unverrückbar gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. 10. Unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist zunächst, dass sich der Straf- und Zivilkläger auf der Baustelle der G.________ am 12. Mai 2015 verletzt hat – neben Kontusionen am linken Fuss und Knie erlitt er einen dreiteiligen Bruch des rechten Sprunggelenks mitsamt Bruch beider Unterschenkelknochen (sog. Trimalleeolar-Luxationsfraktur mit hoher Fibulafraktur Typ Maisonneuve [pag. 32] und 38) – und dass der Beschuldigte auf dieser Baustelle weisungsgemäss am Vortag des Unfalls als Subunternehmer der K.________ AG das Loch, durch welches der Straf- und Zivilkläger gefallen sein soll, erstellt hat. Im Weiteren ist unbestritten, dass das fragliche Loch 2 m 58 cm auf 52-56 cm (runde Bohrkreise) gross war (pag. 19 und 21) und die (Fall-)Höhe zwischen dem vierten und dem dritten Stock 4 m 60 cm betragen hat (pag. 6). Darüber hinaus ist nicht strittig, dass sich über dem Loch mindestens eine nicht dem Beschuldigten gehörende Schaltafel sowie vier Holzlatten, die nicht alle ty- pengleich waren, befanden, welche dieser auf der Baustelle zusammengesucht, sie also aus einem fremden Lager genommen hatte (pag. 221 Z. 1 ff. und 297 Z. 15 f.). Die Schaltafel(n) und Querlatten hatten zudem keine mechanische feste Verbin- dung (Schrauben, Nägel oder dergleichen) weder unter sich noch mit dem Beton- boden oder den Wänden (vgl. pag. 69 Z. 50 f.). Die zwei auf der Fotoaufnahme Nr. 18 des USB-Sticks (zweite E-Mail) ersichtlichen Nägel waren vorbestehend. Eben- falls ist unbestritten, dass es in der rechten hinteren Ecke des Raumes oberhalb des Lochs eine Fensteröffnung als einzige Lichtquelle (vgl. pag. 221 Z. 35 ff. und 297 Z. 18 ff.) hatte, die ca. 2.5 m auf 60 cm gross war (vgl. pag. 13), und dass hin- ter dem Loch – nicht auf dem Betonboden aufliegend – ein Lüftungsrohr /-kanal längsseitig verlief (vgl. ebenfalls pag. 13). Des Weiteren ist nicht bestritten, dass sich im Raum unterhalb des Lochs – in der Nähe des vorinstanzlich angenomme- nen Sturzortes – sowohl eine Kernbohrmaschine, ein senkrechtes, ca. 50 cm in die Höhe ragendes Armierungseisen als auch ein weisser Helm vor dem genannten Armierungseisen befanden (pag. 11). Schliesslich kann angefügt werden, dass die Kernbohrungen im Zusammenhang mit den Installationen der Haustechnik erstellt wurden und dass sich die gesamte Baustelle im Mai 2015 im Begriff der ersten In- betriebsetzungen und Nachbesserungen aus der Abnahme der Garantie befand (pag. 253). 11. Bestrittener Sachverhalt 10 Abgesehen davon wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt von ihm bestritten. Insbesondere bestreitet er, dass der Straf- und Zivilkläger durch das von ihm gefertigte Loch gefallen sei und sich die Verletzungen als Folge des Sturzes durch das fragliche Loch zugezogen habe. Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte, das von ihm gefertigte Loch bloss «leicht und zudem nach hinten verschiebbar» ab- gedeckt zu haben (vgl. pag. 439). 12. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 370), die objektiven Beweismittel (Fotografien [pag. 5 ff.], Bauprogramm G.________ [pag.257 ff.], Arztberichte [vgl. pag. 32 f., 38 f., 48 ff.] [pag. 368 ff.]) sowie die Aus- sagen der Beteiligten (Straf- und Zivilkläger vom 12. Mai 2015 [pag. 57 f.], vom 4. Mai 2016 [pag. 59 ff.] und vom 23. Juni 2017 [pag. 229 ff.]; Beschuldigter vom 27. Mai 2015 [pag. 68 ff.], vom 4. Mai 2016 [pag. 72 ff.] und vom 23. Juni 2017 [pag. 220 ff.]; I.________ vom 23. Juni 2017 [pag. 224 ff.]; H.________ vom 29. November 2017 [pag. 296 ff.]; J.________ vom 29. November 2017 [pag. 299 f.] [ pag. 362 ff.]) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Verletzungsort Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, dass der Straf- und Zivilkläger durch das fragliche Loch gefallen sei. Die Vorinstanz führte dazu aus: Demgegenüber ist sich der Privatkläger – in der Hauptverhandlung entsprechend gefragt – sicher, durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen zu sein (pag. 230, Z. 46). Nach dem Sturz sei er aus dem Raum gekrochen und habe dort nach Hilfe gerufen (pag. 230, Z. 36 f.). Er habe auch sei- nen Chef angerufen (pag. 58). Gefunden worden sei er von einem älteren Herrn, welcher jedoch nicht mit ihm gearbeitet habe; sein Chef, J.________, sei dann später dazu gestossen (pag. 230 Z. 39 f.). Die Darstellung des Privatklägers wird durch die Aussagen der Zeugen gestützt: Zwar konnte der er- mittelnde Polizist, der Zeuge I.________, nicht bestätigen, dass der Privatkläger tatsächlich durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen ist. Indes konnte I.________ vor Ort ermitteln, dass der Privatkläger im Raum vor demjenigen, der sich unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch befin- det, von einem älteren Herrn gefunden worden sei (pag. 226 Z. 38 ff.). Ebenso bestätigte der Chef des Privatklägers, der Zeuge J.________, vom Privatkläger nach dessen Sturz angerufen und um Hil- fe gebeten worden zu sein (pag. 299 Z. 38 f.). Gefunden habe er den Privatkläger sodann unten am vom Beschuldigten gefertigten Loch (pag. 300 Z. 1 ff.). Die Angaben des Privatklägers bezüglich der Absturzstelle finden sodann in der Fotodokumentation (vgl. oben III.4.1) eine weitere Stütze: In der Absturzzone unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch liegt ein weisser Bauhelm (pag. 6, 11, 21 f.). Nachdem es gerichtsnotorisch ist, dass das Betreten von Baustellen (insbesondere von der Grös- se eines Stadionkomplexes wie des hier interessierenden) ohne Bauhelm verboten ist, und die Helm- tragepflicht auf der G.________ im Übrigen vom Privatkläger bestätigt wurde (pag. 63 Z. 139), muss es als höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen bezeichnet werden, dass jemand seinen Bauhelm unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch deponiert hätte und sich hernach oh- ne Kopfschutz auf der Baustelle bewegt hätte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger seinen Helm beim Aufprall verlor und sich diesen verständlicherweise nicht wieder auf- setze, als er den Raum hilfesuchend und kriechend verliess. Aufgrund der übereinstimmenden und 11 schlüssigen Aussagen des Privatklägers einerseits und der Zeugen I.________ und J.________ an- dererseits, welche zudem durch den im Sturzbereich liegengebliebenen Helm gestützt werden, ist zweifelsfrei erstellt, dass der Privatkläger tatsächlich durch das vom Beschuldigten gefertigte, in der Fotodokumentation (vgl. III.4.1. oben) dargestellte Loch gefallen ist, und sich als Folge dieses Sturzes die in den Arztberichten (vgl. III.4.3. oben) dokumentierten (unbestrittenen) Verletzungen zugezogen hat. Was der Beschuldige gegen diese überzeugenden Darlegungen vorbringt (siehe vorne E. 8), verfängt nicht. Seine Argumentation hat zwar insofern etwas für sich, als er die Klarheit der Fotodokumentation generell in Frage stellt. Diese zeigt näm- lich nicht bloss «zwei Phasen», wie die aufgefundene Schaltafel positioniert gewe- sen war (über dem Loch versus neben dem Loch). Es besteht ebenfalls ein Unter- schied der Position zwischen dem Foto auf pag. 10 (Schaltafel befindet sich etwas unter dem Lüftungsrohr und ist schräg positioniert) und dem Foto auf pag. 12 (Schaltafel ist gerade ausgerichtet und der Spalt durchgehend nur etwa 20 cm breit). Auf sämtlichen Fotografien identisch angeordnet sind indes die darunterlie- genden Holzbretter, auch wenn dies aufgrund der teilweise schlechteren Fotoqua- lität nicht sofort sichtbar ist. Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge I.________ mit seiner von der Verteidigung angeführten Aussage wohl nur ausdrücken wollen, er habe die Lage allgemein so aufgefunden, wie der Unfall geschehen war (gebohrtes Loch, eine Schaltafel, mehrere Holzbretter). Bezeichnenderweise führt er denn auch aus, «gestützt darauf» hätten sie das Messband hingelegt und die Stelle abfo- tografiert (pag. 224 Z. 30 f.). Indessen ist aus der Fotodokumentation erkennbar, dass die Fotografien mit Messband in verschiedenen (zeitlich natürlich nahe bei- einanderliegenden) «Phasen» der Ermittlungsarbeit erstellt wurden; nämlich teil- weise auch erst, nachdem die Schaltafel zwecks besserer Sicht- und Vermessbar- keit des Lochs zur Seite geschoben worden war. Als Konsequenz bleibt festzustel- len, dass den Fotografien mit der Schaltafel bezüglich deren exakten Lage für die Beweiswürdigung nicht zu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Die exakte Position/Lage der Schaltafel (sowie der Querlatten) im Moment vor dem Betreten des Raumes durch den Straf- und Zivilkläger lässt sich im Nachhinein nicht zwei- felsfrei erstellen. Nach dem Sturzereignis als entscheidend erscheint die Position der Schaltafel gemäss den Fotografien auf pag. 9 und 10. Im Weiteren ist als zentrales Sachverhaltselement festzuhalten, dass ein ausge- wachsener Mann durch das gebohrte Loch fallen kann. Der Querschnitt im Rumpf-/ Schulterbereich eines menschlichen Erwachsenen ist insbesondere bei aufrechtem Körper und sich im Zuge eines Sturzereignisses bewegenden Schultern und Armen flächenmässig nicht gross. Möglicherweise hat sich die Schaltafel – im Moment, als der Straf- und Zivilkläger auf sie trat – zudem etwas aufgestellt und hat sodann beim Zurückfallen ihre Position geändert. Aus den Fotografien ist erkennbar, dass die vier Holzlatten unterschiedlich dick sind; namentlich ist diejenige ganz rechts deutlich länger und insbesondere dünner als die übrigen Querlatten (vgl. speziell den unterschiedlichen Schattenwurf auf pag. 9, 10 sowie Fotoaufnahme Nr. 18 des USB-Sticks [zweite E-Mail]). Möglicherweise hat sich die Schaltafel auch erst in dem Moment bewegt, als der Straf- und Zivilkläger durch das Loch fiel und sich an ihr festhalten wollte. Letzteres ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten durch- aus realistisch, wenn angenommen wird, dass die Schaltafel rund 10-15 kg schwer 12 gewesen ist, und auch wenn sich der Straf- und Zivilkläger dazu nicht konkret äus- serte (vgl. zum Gewicht einer üblichen Schaltafel ferner bspw. ). Freilich ist/sind die Öffnung(en) – insbesondere diejenigen zwischen der (von hinten rechts) 1./2. so- wie 3./4. Latte – auf einzelnen Fotos derart klein, dass in diesem Zustand kein er- wachsener Mensch hindurch fallen kann. Dennoch ist daraus nicht in dubio pro reo abzuleiten, dass der Unfall exakt so – also bei unbewegter Schaltafel und einem ~25 cm-Spalt – geschehen ist. Letztlich kann diese Frage nicht abschliessend be- urteilt werden und muss offengelassen werden. Die beinahe vollständig gerade Herrichtung der Schaltafel auf der Fotografie auf pag. 12 zeigt, dass diese vor und/oder nach dem Eintreffen der Polizei (mehrfach) bewegt worden ist. Die Be- weislage bleibt erdrückend: Der Straf- und Zivilkläger ist durch das fragliche Loch gefallen, worauf ebenso der auf pag. 6 und 11 ersichtliche Helm hinweist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Schluss zu ziehen, dass dieser Helm dem Straf- und Zivilkläger und niemandem sonst gehört hat. Im Übrigen überzeugt die These der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger habe sich die Verletzungen «irgendwie anders» geholt, nicht. Eine sol- che Mutmassung, die an das notorische Argument des «unbekannten Dritten» er- innert, vermag bei der Kammer keine erhärteten Zweifel zu erzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte persönlich eher die These zu vertreten scheint, der Straf- und Zivilkläger sei zwar heruntergefallen respektive -gesprungen; dies indes absichtlich, um sich eine SUVA-Rente zu erschleichen (pag. 69 Z. 56 f. und pag. 222 Z. 1 f.). Für diese beiden Sachverhaltshypothesen gibt es jedoch wie ge- sehen keine konkreten Anhaltspunkte. Aufgrund der Schwere der Verletzungen, die auch für einen medizinischen Laien unter den konkreten Umständen nur von einem Sturz herrühren können, sowie der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger mit diesen Verletzungen nicht mehr gehen, sondern nur noch robben/kriechen konnte, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung schlechterdings keine andere Verletzungs- ursache erkennbar als der Sturz durch die vom Beschuldigten gebohrte Öffnung. Was darüber hinaus die Schürfungen an den Armen des Straf- und Zivilklägers be- trifft, so ist es richtig, dass diese nicht ärztlich dokumentiert sind. Jedoch sind sie erstens bei einem solchen Sturz sehr wahrscheinlich, wenn man versucht, diesen noch zu verhindern. Und zweitens hat neben dem Straf- und Zivilkläger (pag. 68 und pag. 62 Z. 99 f.) auch der Zeuge I.________ die Verletzungen wahrgenommen und erwähnt (pag. 3, Anzeigerapport vom 27. Mai 2015, ad Unfallhergang). Die Arztberichte indes handeln von den Verletzungen, die für die Gesundheit gefährlich waren und gegebenenfalls Spätfolgen nach sich ziehen konnten (vgl. pag. 32, 38 und 48 f.). In Bezug auf die Aussagen(-analyse) bleibt festzuhalten, dass der Straf- und Zivil- kläger tatsächlich nicht auf jede Frage eine schlüssige und überzeugende Antwort zu geben vermochte. Daraus lässt sich aber ebenfalls nichts zu Gunsten des Be- schuldigten ableiten. Wenn auf einer Baustelle ein solch schwerwiegender Unfall passiert, kommen in aller Regel verschiedene suboptimale Umstände zusammen. Der Straf- und Zivilkläger hatte um 16.30 Uhr bereits einen längeren Arbeitstag auf der Baustelle verbracht (vgl. pag. 63 Z. 135, Arbeitsbeginn auf der Baustelle war um 07.30 Uhr). Er suchte im Umkreis seines Arbeitsplatzes auf der Grossbaustelle 13 seinen Arbeitskollegen. Im Zuge dessen trat er in den Raum oberhalb der Absturz- stelle und entschied wohl, dort auch denjenigen Teil aufzusuchen respektive anzu- schauen (und zu rufen), wo er aufgrund der schwachen Lichtquelle etwas zu sehen vermochte. Dann fiel er plötzlich 4.6 m in die Tiefe. Im Übrigen durfte er sich in die- sem Raum aufhalten, seine Aussage ist diesbezüglich richtig (pag. 63 Z. 158 f.). Was konkret die Suche nach dem Arbeitskollegen betrifft, so mag es sein, dass J.________ nicht gesagt hatte, der Arbeitskollege sei oben im vierten Stock (vgl. pag. 299 Z. 32 f.). Doch selbst wenn, ändert dies nichts daran, dass der Straf- und Zivilkläger ihn im vierten Stock suchen ging und anschliessend durch das Loch ge- fallen ist. Seine ersten Aussagen tätigte der Straf- und Zivilkläger sehr zeitnah. Ih- nen ist daher ein erhöhtes Gewicht beizumessen: Zuerst suchte er im dritten Stock. Als er seinen Arbeitskollegen nicht fand, ging er im vierten Stock weitersuchen (pag. 58). Das Suchen und Auffinden von kleinen unklaren Details durch die Verteidigung führt nicht dazu, dass sich das stimmige Gesamtbild des Vorfalls ändern würde. Zu dieser nicht überzeugenden Kritik gehört auch das Argument, der Straf- und Zivil- kläger sei im Raum weiter vorne gefunden worden. Das wird so sein, er konnte sich ja noch robbend bzw. kriechend bewegen. Ob er aber im «ersten» Raum oder in demjenigen davor gefunden wurde, ist ein in Bezug auf den strafrechtlichen Vor- wurf wenig wichtiges Detail. Im Übrigen könnte die Fundstelle schlicht im Bereich zwischen zwei Räumen – was auf einer Baustelle im Rohbau umso mehr vorstell- bar ist – gewesen sein. Letztlich scheint es sich beim Fundort um eine irrelevante Definitionsfrage zu handeln. Fakt ist und bleibt, dass dieser sehr nahe – ein paar Meter – des fraglichen Lochs gewesen ist. Unerheblich ist ebenso, wer als Erstes an der Unfallstelle gewesen ist und den Straf- und Zivilkläger aufgefunden hat. Dass der Straf- und Zivilkläger den Zeugen J.________ anrief, ist jedenfalls erstellt (pag. 299 Z. 38 f. und pag. 58). Zusammengefasst ist folglich nicht in dubio pro reo festzustellen, dass sich der Straf- und Zivilkläger seine Verletzungen an einem an- dern Ort geholt hat. Er hat sie sich geholt, indem er durch das fragliche vom Be- schuldigten gebohrte Loch gefallen ist, wobei es sich um einen Unfall und nicht um einen beabsichtigten Sturz gehandelt hat, da für Letzteres nicht die geringsten kon- kreten Anzeichen bestehen (vgl. zur Frage eines absichtlichen Sprungs und den [wie gesehen ebenso hier] fehlenden Anzeichen dafür auch das Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern 314/II/2001 vom 16.11.2001 E. III. 3 f.). 13.2 Abdeckung des Lochs Der Beschuldigte bestreitet, dass das durch ihn erstellte Loch nicht vorschrifts- gemäss – durchbruchsicher und unverrückbar – abgedeckt gewesen sei. Es ist somit in tatsächlicher Hinsicht zu klären, wie das Loch abgedeckt war und wie sich die Konstruktion oder einzelne Teile davon allenfalls bewegen konnten bzw. lies- sen. Ob die Abdeckung als durchbruchsicher und unverrückbar i.S.v. Art. 17 Abs. 2 BauAV zu gelten hat, ist indes – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte – eine juristische Frage, welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein wird (hinten E. 14 ff.). Die Vorinstanz stellte Folgendes fest (pag. 372 f.): Im Zeitpunkt des Durchfallens: Wie sich aus den Angaben des Zeugen I.________ (vgl. III.3.3. oben) – welcher als in der Sache unbeteiligter, ermittelnder Polizist keinerlei Interesse daran hat, Angaben 14 zugunsten oder zulasten der einen oder der anderen Partei zu machen – und aus der im Nachgang zum Unfall erstellten Fotodokumentation (vgl. III.4.1. oben) ergibt, war das vom Beschuldigten gefer- tigte Loch im Unfallzeitpunkt mit einer Schaltafel bedeckt, welche ihrerseits auf vier nicht typgleichen Brettern, welche quer über das Loch gelegt waren, lag. Eine zweite zur Abdeckung verwendete Schal- tafel, wie es sie nach den Aussagen des Beschuldigten und dessen Hilfsarbeiter, dem Zeugen H.________, hätte haben sollen, war im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden; auch im Absturzbereich eine Etage tiefer fand sich keine solche. Unbestrittenermassen wurde das Loch hingegen nicht mit einer Abschrankung bzw. Absperrung oder einem anderen Seitenschutz versehen. Die einzelnen Bestand- teile dieser Abdeckung waren – wie dies auch vom Beschuldigten zugestanden wurde – sowohl un- tereinander als auch mit dem Untergrund nicht fest verbunden bzw. mit Nägeln, Schrauben oder der- gleichen fixiert. Ungeachtet der fehlenden Fixierung habe man die Abdeckung nach Ansicht des Be- schuldigten nicht einfach mit einem Fussstoss beiseite schieben können. Dieser Darstellung wurde durch den Zeugen I.________ überzeugend widersprochen: Mit einem genügend starken Fussstoss hätten die Bretter sehr wohl beiseite gestossen werden können. Ebenso ist durch die polizeilichen Ermittlungen, welche I.________ unter Zeugenpflicht bestätigte, die vom Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Behauptung widerlegt, wonach die Abdeckung aufgrund ihres angeblichen Anliegens an der Mauer gar nicht hätte verrutschen können. Vielmehr war es möglich, dass die eine Schaltafel ei- nen halben Meter – also im Ausmass ihrer ganzen Breite – nach hinten gegen die Mauer unter das dort unter dem Lichtband angebrachte Lüftungsrohr rutschen konnte. Dass sich der Privatkläger nicht an ein Verrutschen der Lochabdeckung erinnern konnte, ändert an der Feststellung, dass die auf die Bretter aufgelegte Schaltafel verrutschen konnte, nichts. Angesichts der unerwarteten grossen Be- schleunigung eines freien Falls kann eine solche Feststellung vom Privatkläger aber auch nicht erwar- tet werden. Letztlich kann die Frage, ob sich die Bretter der Abdeckung im Zeitpunkt des Herunterfal- lens verschoben haben, jedoch offen bleiben, da der Privatkläger (wie unter III.6.6.1 oben gesehen) so oder anders durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen ist. Die gemäss der Fotodoku- mentation zwischen den Längsbrettern gemessenen Distanzen von 23 ½, 30, 32 und 71 cm lassen das Durchfallen eines Menschen zumindest in den letzten drei Fällen überdies auch zu. Nach dem soeben Gesagten ergibt es sich, dass das vom Beschuldigten gefertigte Loch im Unfallzeitpunkt mit einer auf vier Bretter gelegten Schaltafel abgedeckt war. Diese, weder mit dem Boden noch unterein- ander fixierte Abdeckung konnte mit einem gewissen Kraftaufwand verschoben werden. Wenn die ei- ne Schaltafel nach hinten unter das Lichtband verschoben war, öffneten sich zwischen den Brettern Freiräume, die genügend breit waren, dass ein Mensch hindurch fallen konnte. Im Zeitpunkt der Erstellung der Abdeckung: Im Widerspruch zu der – wie soeben gezeigt – belegten Tatsache, wonach sich im Zeitpunkt des Absturzes des Privatklägers nur eine Schaltafel als Abde- ckung auf dem Loch befand, beharrt der Beschuldigte auf seiner konstanten, von allem Anfang an unveränderten Aussage, das Loch mit zwei Schaltafeln abgedeckt zu haben. Diese zwei Schaltafeln seien so aneinander gelegt gewesen, dass die Abdeckung – aufgrund des Anliegens der Schaltafeln an der Mauer – verrutschungssicher und ein Abstürzen unmöglich gewesen sei. Dagegen, dass es sich bei dieser – von H.________ bestätigten – Darstellung des Beschuldigten um eine reine Schutz- behauptung handelt, spricht insbesondere der Umstand, dass H.________ in seiner gerichtlichen Zeugenbefragung glaubhaft erklärt hat, darüber erstaunt gewesen zu sein, nur eine Schaltafel gese- hen zu haben, als er (ohne Beisein des Beschuldigten) nach dem Unfall zufällig am abgesperrten Un- fallplatz vorbeikam. Es muss somit in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte das von ihm gefertigte Loch nach dessen Fertigstellung am Tag vor dem Unfall neben den vier Brettern mit zwei Schaltafeln bedeckt hat. Wie diese zweite Schaltafel in den rund 24 Stunden zwi- schen der Erstellung der Abdeckung und dem Unfall verschwunden ist, kann nicht mehr rekonstruiert 15 werden und muss, nachdem die entsprechenden gerichtlichen Abklärungen ergebnislos geblieben sind (vgl. oben III.4.2.), offen bleiben. Indessen muss auch für den Zeitpunkt, in welchem die Abde- ckung neben den vier Brettern noch aus zwei Schaltafeln bestand, davon ausgegangen werden, dass sich die Abdeckung mangels jedweder Fixierung – wenn auch möglicherweise nicht in jede Richtung – mit demselben Kraftaufwand verschoben werden konnte, wie dies bei nur noch einer vorhandenen Schaltafel der Fall war und sich dementsprechend Lücken öffnen konnten, durch welche ein Sturz in das untere Stockwerk möglich war. Diese tatsächliche Verrückbarkeit der Abdeckung (bzw. von Teilen davon) ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass eine Hauptkomponente derselben – ei- ne Schaltafel – innert weniger als 24 Stunden hat verschwinden können. Diese Erwägungen überzeugen und sind nur punktuell mit Blick auf die Argumente der Verteidigung zu erweitern: Wenn diese ausführt, die Vorinstanz scheine eben- falls davon auszugehen, dass 10 kg «nicht ebenso verrückt werden könnten», so ist diese Aussage missverständlich. Die Vorinstanz führte nämlich aus: Dieser Darstel- lung wurde durch den Zeugen I.________ überzeugend widersprochen: Mit einem genügend starken Fussstoss hätten die Bretter sehr wohl beiseite gestossen werden können. Ebenso ist durch die poli- zeilichen Ermittlungen, welche I.________ unter Zeugenpflicht bestätigte, die vom Beschuldigten wie- derholt vorgebrachte Behauptung widerlegt, wonach die Abdeckung aufgrund ihres angeblichen An- liegens an der Mauer gar nicht hätte verrutschen können. Vielmehr war es möglich, dass die eine Schaltafel einen halben Meter – also im Ausmass ihrer ganzen Breite – nach hinten gegen die Mauer unter das dort unter dem Lichtband angebrachte Lüftungsrohr rutschen konnte. (pag. 372). Eine Ungenauigkeit oder gar ein Widerspruch sind nicht erkennbar. Die Kammer ist überzeugt, dass die Schaltafel mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand – beispielsweise eben einem Fussstoss – verschoben werden konn- te. Wie erwähnt hat sich die Schaltafel womöglich auch vertikal (etwas) aufgestellt und konnte so noch leichter unbeabsichtigt verrückt werden. Dies gilt umso mehr, als die Schaltafel nicht gleichmässig auflag, da sie sich erstens bloss auf vier eben- falls beweglichen Holzlatten befand und zweitens die Querlatte ganz rechts weni- ger Tiefe/Dicke aufwies, was die gefährliche Situation zusätzlich verschärfte. Ins Leere zielt das Argument, die Vorinstanz vermöge nicht schlüssig zu begrün- den, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Im Bereich der Beweis- würdigung ist der Sachverhalt festzustellen. Was dem Beschuldigten insbesondere bezüglich einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird, ist bei der rechtlichen Würdigung zu eruieren. Den Sachverhalt hielt die Vorinstanz in überzeugender Weise fest. Sie ging davon aus, «in den auf die Fertigstellung der durch den Be- schuldigten ausgeführten Arbeiten folgenden rund 24 Stunden ist eine der beiden zur Abdeckung verwendeten Schaltafeln auf ungeklärte Weise verschwunden, so dass sich spätestens am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr nur noch eine Schaltafel auf den vier Brettern liegend in der das Loch abdeckenden Konstruktion befand. Diese Schaltafel lag hinten nicht an der Mauer an und konnte mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand, beispielsweise einem Fussstoss verschoben werden» (pag. 374 f.). Was das Unter-das-Lüftungsrohr-Rutschen und die Aussage des Zeugen I.________ angeht, so kann auf Obenstehendes verwiesen werden: Aufgrund der Bilder auf pag. 9 und 10 ist darauf zu schliessen, dass sich ein sol- ches «darunter-Rutschen» ereignet hat. Die praktisch schnurgerade, parallel zur Längsseite der Öffnung verlaufende Ausrichtung gemäss den Bildern auf pag. 7 und 12 ist nach dem Ereignis künstlich hergerichtet worden. Die Schaltafel war 16 nach dem Gesagten verrückbar. Sie hat sich hochwahrscheinlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Sturzereignis des Straf- und Zivilklägers bewegt. Die Vor- instanz folgerte richtig: [Der Straf- und Zivilkläger] trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf [er] ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel (pag. 375). Dementsprechend war es auch keineswegs falsch, sondern korrekt, hat die Vorinstanz die gemessenen Distanzen zwischen den Längsbrettern berücksichtigt. Jedenfalls kann gesagt werden, dass es zwar eher unwahrschein- lich ist, dass der Straf- und Zivilkläger durch eine 23.5, 30 oder 32 cm lange Lücke gefallen ist – zumindest nicht ohne Verschiebung der Querlatten. Sicher aber konn- te er durch die 71 cm lange Öffnung fallen. Die Verrückbarkeit ergibt sich schliesslich ebenfalls aus dem Umstand, dass innert 24 Stunden eine der beiden Schaltafeln entfernt worden ist, was nach dem Grund- satz in dubio pro reo anzunehmen ist. Der Beschuldigte hatte die Schaltafeln auf der Baustelle aus einem Lager genommen (vgl. pag. 297 Z. 15 f.). Sie gehörten ihm nicht, und so hat schlicht irgendjemand eine Schaltafel wieder weggenommen. Der Beschuldigte stellte weder eine Befestigung der Schaltafeln im Boden oder zumindest aneinander sicher, noch organisierte er eine zusätzliche, gut sichtbare Abschrankung. Auch insofern kann letztlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 373). 13.3 Lichtverhältnisse Schliesslich ist – in den Worten der Vorinstanz – zu klären, wie es um die Lichtver- hältnisse im Raum, in welchem der Unfall geschah, stand. Mithin ob der Straf- und Zivilkläger das mit einer Schaltafel auf vier Brettern bedeckte Loch hat sehen und somit die davon ausgehende Gefahr hat erkennen können. Der Beschuldigte gab an, im Raum, in welchem das Loch erstellt wurde, sei es – wohl aufgrund des durch das Fenster eintretenden Tageslichts – nicht dunkel gewesen. Während der Erstellung des Lochs habe keine künstliche Lichtquelle installiert werden müssen. Dieser Darstellung widersprechen indes sowohl der Straf- und Zivilkläger, nach dessen Dafürhalten es im fraglichen Raum zwar nicht stockfinster, aber doch dun- kel gewesen sei, sowie insbesondere H.________, der gemäss den Angaben des Beschuldigten hätte bestätigen sollen, dass es während der Bohrarbeiten im Raum so hell gewesen sei, dass keine Lampe habe installiert werden müssen. Letzterer gab in seiner Zeugenbefragung indes an, dass sehr wohl eine zusätzliche Leuchte während den Arbeiten benötigt worden ist (pag. 297 Z. 2 und Z. 18 ff.). Ebenso ist es nach den Angaben des Straf- und Zivilklägers im Raum, in den er fiel, dunkel gewesen. Dies wird durch J.________ bestätigt (pag. 299 Z. 42). Aus den Bildern der Fotodokumentation, bei welchen die Lichtsituation im oberen Raum nicht verändert, im unteren Raum hingegen das Licht eingeschaltet worden war, ist ersichtlich, dass durch das direkt hinter dem Loch liegende Fenster ein ge- wisser Lichteinfall in den insgesamt eher dunklen Raum eintrat. Ebenso ergibt sich aus den Bildern, dass dieser Lichteinfall je nach Standort und Blickwinkel zu sehr unterschiedlichen Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen führte. Auffällig ist, dass das für die Bildaufnahmen im unteren Raum eingeschaltete Licht mit einer gewis- 17 sen Intensität durch die Lücken in der Abdeckung scheint. Nach Auffassung der Kammer ist daher im Unfallzeitpunkt das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung aufgrund der vorherrschenden Lichtverhältnisse praktisch nicht bzw. nur schwer erkennbar gewesen. Ursprünglich war es im Raum, in welchen der Straf- und Zivil- kläger trat, tendenziell dunkel bzw. jedenfalls sicher nicht hell. Auch waren die Lü- cken zwischen der Abdeckung im Gegensatz zu den sich in den Akten befindlichen Fotos nicht erleuchtet, sondern – auch aufgrund der Fensterlosigkeit des darunter- liegenden Raums – schwarz. Diese Dunkelheit konnte – wie sich aus den ver- schiedenen Blickwinkeln der Fotos ergibt – auch gerade deshalb nicht erkannt werden, weil das durch das Lichtband eintretende Tageslicht den Blick darauf in seiner vollen Helligkeit durchbrach bzw. den Straf- und Zivilkläger, der sich in ei- nem finsteren Raum natürlicherweise auf die Lichtquelle zu bewegte, aufgrund der Hell-Dunkel-Adaption quasi «blendete». 13.4 Fazit/Rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer kommt (mit den nachfolgend ersichtlichen Präzisierungen) zum selben rechtserheblichen Sachverhalt wie die Vorinstanz: Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte in Zusammenarbeit mit dessen Hilfsarbeiter H.________ am 11.05.2015 auf der Baustelle der G.________ in E.________ das von ihm unter seiner Verantwortung gefertigte Loch nach Abschluss der Bohrarbeiten mit zwei Schalta- feln, welche auf vier (Anm.: mehr oder weniger [vgl. pag 9]) in rechtem Winkel zu den Schal- tafeln liegenden Bretter gelegt waren, abdeckte. Diese Konstruktion lag an einigen Stellen an den na- hen Mauern an, war aber weder unter den einzelnen Komponenten an sich, noch mit dem Boden oder sonstigen Bestandteilen des Gebäudes verschraubt oder sonstwie fixiert. Die Abdeckung bzw. Teile davon konnten mithin verschoben werden. In den auf die Fertigstellung der durch den Beschuldigten ausgeführten Arbeiten folgenden rund 24 Stunden ist eine der beiden zur Abdeckung verwendeten Schaltafeln auf ungeklärte Weise verschwunden, so dass sich spätestens am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr nur noch eine Schaltafel auf den vier Brettern liegend in der das Loch abdeckenden Kon- struktion befand. Diese Schaltafel lag hinten nicht mehr an der Mauer an (Anm.: bzw. die Schal- tafel konnte jedenfalls auf den vier Holzlatten ganz oder teilweise unter das Lüf- tungsrohr verschoben werden [vgl. pag. 10, 13 und 17]) und konnte mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand, beispielsweise einem Fussstoss, verschoben werden. Am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr begab sich der Privatkläger auf der Suche nach seinem Arbeitskollegen in den Raum, in welchem am Vortag das Loch gebohrt wurde. Aufgrund der konkreten Lichtverhält- nisse konnte der Privatkläger das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung nicht sehen und trat ent- weder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf der Privatkläger ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fall- höhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel. Durch den Aufprall […] zog sich der Pri- vatkläger einen komplexen Bruch des rechten Sprunggelenks und des Unterschenkels zu, wobei die- se Verletzungen im Urteilszeitpunkt immer noch nicht ausgeheilt waren und dazu führten, dass der Privatkläger aufgrund der fehlenden Belastbarkeit nicht mehr auf seinem angestammten Beruf arbei- ten kann und überdies mit Langzeitfolgen wie Arthrose gerechnet werden muss (pag. 374 f.). 18 III. Rechtliche Würdigung 14. Zielnormen Den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt – auf Antrag –, wer fahrlässig ei- nen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Täter von Amtes wegen ver- folgt. Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Zur Gewährleis- tung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere folgende Massnah- men: Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen an- zubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nöti- genfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b BauAV). Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 17 Abs. 2 BauAV). Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und derglei- chen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Ab- schrankungen oder Geländer zu sichern (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV; SR 832.30]). 15. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führt zur objektiven Sorgfaltspflichtverletzung aus, die verwendete Abdeckung sei sowohl durchbruchsicher als auch unverrückbar im Sinne des Ver- hinderns eines versehentlichen Verrückens gewesen. Die Unverrückbarkeit nach Art. 17 Abs. 2 BauAV sei erfüllt, da ein seitliches waagrechtes Verschieben beider Schaltafeln in die Ecke nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht Schutzzweck von Art. 17 BauAV, die hier anzunehmende willentliche Wegnahme der Bretter zu ver- hindern. Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV liege darin, Arbeitsun- fälle durch versehentliches Verhalten zu verhindern (vgl. Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauAV; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, UE140103-0/U/HEI vom 6. Februar 2015 E. 5). Eine Wegnahme wäre auch möglich gewesen, wenn die Bretter (aneinander oder im Boden) befestigt gewesen wären. Es liege eine mit Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 vergleichbare Si- tuation vor. Soweit die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung im erwähnten Urteil verweise, sei dieser Hinweis unerheblich, habe doch die Vorinstanz im be- sagten Urteil – offenbar entgegen der Ansicht der SUVA – eine Sorgfaltspflichtver- letzung verneint, da ein Schutz gegen ein versehentliches Verrücken bestanden habe, womit die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 BauAV erfüllt gewesen seien. Da die Kausalität zu verneinen gewesen sei, habe das Bundesgericht die Frage nicht abschliessend klären müssen. Ferner sei die von der Vorinstanz wiedergege- bene Skizze der SUVA nicht illustrativ. Eine Verankerung im Boden sei nicht er- sichtlich. Die Darstellung sei nicht geeignet, einen Vorwurf an den Beschuldigten zu formulieren. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei zu verneinen. 19 Zur Voraussehbarkeit macht der Beschuldigte geltend, sofern wider Erwarten von einem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen wäre, würde es an der Voraussehbarkeit fehlen. Der aus Art. 26 Abs. 1 Strassenver- kehrsgesetz (SVG; SR 741.01) abgeleitete Vertrauensgrundsatz könne auch im allgemeinen Strafrecht zur Anwendung gelangen. Er begrenze die Vorsichtspflicht insofern, als alle Beteiligten darauf vertrauen könnten, dass sich der andere pflicht- gemäss verhalte. Alleine deshalb, weil jemand sich selbst pflichtwidrig verhalte, müsse er nicht mit jeglichem pflichtwidrigen oder gar vorsätzlichen Verhalten ande- rer Personen rechnen. Schaffe der potentielle Täter eine Situation, welche von ei- ner anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausgenutzt werde oder welche eine andere Person zu einem fahrlässigen Verhalten veranlasse, sei massgeblich, ob für ein solches Drittverhalten konkrete Anhaltspunkte bestünden. Eine abstrakte Voraussehbarkeit genüge nicht (Verweis auf FREI, Der rechtlich re- levante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, Diss. ZH 2010, Rz. 239 ff.; insb. Rz. 257). Wie dargelegt und von der Vorinstanz zumindest in dubio pro reo anerkannt, habe der Beschuldigte nach Beendigung seiner Arbeit am 11. Mai 2015 das gebohrte Loch mit vier Holzbrettern und zwei Schaltafeln abgedeckt. Dass am Tag danach nur noch eine Schaltafel vor Ort ge- wesen sei, lasse sich nur so erklären, dass irgendein anderer Bauarbeiter diese Schaltafel willentlich entwendet habe. Insofern habe diese Drittperson eine neue Gefahr geschaffen, welche vorher mit beiden Schaltafeln noch nicht bestanden ha- be. Die Auffassung der Vorinstanz, die Abdeckung hätte mit den zwei Schaltafeln mangels Fixation versehentlich verrückt werden können, sei unzutreffend. Der Be- schuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass nicht ein Dritter die zweite Schaltafel willentlich entferne und damit die Stelle erst zu einer gefährlichen mache. Der be- sagte Raum sei nicht leicht zu erreichen gewesen (EV Beschuldigter, pag. 76 Rz. 125) bzw. dieser habe sich zumindest nicht in einem Durchgangsbereich be- funden. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass erst die zuständigen Lüftungsmonteure (vgl. u.a. EV Beschuldigter, pag. 75 Rz. 118) (bei Tageslicht) wieder am Bohrloch und an der Abdeckung arbeiten würden. Es habe mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Teile der Abdeckung von Unbefug- ten entfernt werden würden. Ob sodann eine (irgendwie geartete) Verschraubung (im Sinne einer «genügenden» Abdeckung) die Wegnahme durch diese Drittperson verhindert hätte, sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der von der Vorinstanz erwähnte vermeintliche Unterschied zum Urteil des Bun- desgericht 6B_200/2017 vom 1. November 2017 – nämlich dass die Abdeckung in dem zugrunde liegenden Fall schon länger bestanden habe – könne nicht relevant sein. Dieser Umstand führe nicht dazu, eine Unverrückbarkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV anzunehmen. Die Unverrückbarkeit ergebe sich hier wie dort aus dem Umstand, dass ein versehentliches Verschieben nicht möglich gewesen sei (vgl. vorne Art. 4). Es liege somit ein vergleichbarer Fall vor: Die Konstruktion des Beschuldigten habe ein versehentliches Verschieben zu verhindern vermögen, nicht jedoch eine willentliche Veränderung der Konstruktion. Hier wie dort sei der Erfolg nicht auf die allenfalls ungenügende Verschraubung der Bretter zurückzu- führen, sondern auf die willentliche Wegnahme eines Elements der Abdeckung. 20 Zum Selbstverschulden des Straf- und Zivilklägers bringt der Beschuldigte vor, dessen Verhalten sei als so unverständlich zu werten, dass der Unfall dem Be- schuldigten objektiv nicht zugerechnet werden könne. Der Straf- und Zivilkläger habe dort nichts zu suchen gehabt. Er sei auf einer Baustelle grundlos – im Raum habe sich auch nach Rufen offensichtlich niemand befunden – und ohne etwas zu sehen (Anm. der Kammer: wobei der Beschuldigte andernorts, im Zusammenhang mit seiner verrichteten Arbeit, behauptet, es sei im Raum gar nicht dunkel gewesen [pag. 221 Z. 35 ff.]) bis zuhinterst an die Wand gelaufen und dann dort laut seiner Angaben in die untere Etage gestürzt. In der Replik lässt der Beschuldigte ferner ergänzen, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Drittper- son die Bretter, die ersichtlich als Abdeckung des Lochs dienten, wegnehmen wür- de. Die Situation sei nicht vergleichbar mit dem Umstand, dass der Beschuldigte selber die Bretter vorher anderweitig beschafft habe; er habe jedenfalls keine Ab- deckung entfernt. 16. Vorbringen Straf- und Zivilkläger Der Straf- und Zivilkläger argumentiert, der Beschuldigte stütze sich auf die unzu- treffende Annahme, dass die von ihm erstellte Abdeckung sowohl durchbruchsicher als auch unverrückbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe anhand des Wortlauts von Art. 17 Abs. 2 BauAV, der bildlichen Erläuterungen hierzu der SUVA sowie ei- nes SUVA-Rapports, zitiert in der Sachverhaltsdarstellung des Urteils des Bundes- gerichts BGer 6B_200/2017 vom 1. November 2017, festgehalten, welchen Anfor- derungen eine unverrückbare Abdeckung zu genügen habe. Daraus habe die Vor- instanz den korrekten Schluss gezogen, dass die vom Beschuldigten vorgenom- mene Abdeckung diesen Anforderungen nicht genügt und er damit gegen Art. 17 Abs. 2 BauAV verstossen und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Es sei klar, dass der Beschuldigte das von ihm erstellte Loch nicht mit einer unver- rückbaren Abdeckung gesichert und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung began- gen habe. Der Erfolgseintritt und der Kausalverlauf seien für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Abdeckung unverrückbar ge- wesen sei, selbst dann nicht, wenn in dubio pro reo mit dem Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass er zwei Schaltafeln nebeneinander gelegt ha- be. Dass möglicherweise durch eine unbekannte Drittperson eine der Schaltafeln entfernt worden sei, vermöge den Kausalverlauf nicht zu durchbrechen. Gerade weil der Beschuldigte die Bretter nicht fixiert (sei es untereinander oder mit dem Untergrund) und gerade auch weil er selber vorgängig die Abdeckungselemente auf der Baustelle zusammengesucht und dadurch selber irgendwo entfernt habe, habe er damit rechnen müssen, dass jemand die Abdeckung verändern könnte. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass das möglicherweise selbstgefährdende Verhalten des Straf- und Zivilklägers nichts an der Voraussehbarkeit ändere. Auf einer riesigen Baustelle müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass sich Arbei- ter – aus welchen Gründen auch immer – in allen möglichen Bereichen aufhielten. 21 17. Würdigung der Kammer 17.1 Objektiver Tatbestand – Schwere Körperverletzung Eine fahrlässige schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB ist dann ge- geben, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt (siehe die Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung im Urteil der Vorinstanz auf pag. 375). Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Für die Annahme einer Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB muss ein Zustand herrschen, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird (BGE 109 IV 18 E. 2.c). Die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB soll Fälle erfassen, wel- che den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkungen ähnlich sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 122 StGB). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, der Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen (TRECHSEL/GETH, in: Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 122 StGB). Für den Straf- und Zivilkläger bestand aufgrund der durch den Sturz erlittenen Ver- letzungen nie eine lebensbedrohliche Situation, womit die erste Tatbestandsvarian- te i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt. Auch lässt sich das erlittene Verletzungsbild nicht unter Art. 122 Abs. 2 StGB subsumieren. Es kann nicht ge- sagt werden, dass die erlittenen Verletzungen am rechten Bein dieses geradezu unbrauchbar gemacht hätten. Ebenso kann, wie sich aus den Umschulungs- bemühungen des Straf- und Zivilklägers ergibt, nicht von einer bleibenden Arbeits- unfähigkeit ausgegangen werden. Hingegen ergibt sich die Schwere der Körperver- letzungen durch die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB: Der Straf- und Zivil- kläger erlitt neben Kontusionen am linken Fuss und Knie einen dreiteiligen Bruch des rechten Sprunggelenks mitsamt Bruch beider Unterschenkelknochen. Die Ver- letzungen machten einen zehntägigen Spitalaufenthalt und eine Operation zur Fi- xation der gebrochenen Knochen mit Platten und Schrauben nötig, welche im Rahmen zweier weiterer Operationen wieder entfernt werden konnten (siehe hierzu und zum Folgenden pag. 38 ff.). Aufgrund persistierender Schmerzen, welche die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Straf- und Zivilkläger immer wieder erschwerten oder verhinderten, wurden verschiedene Verfahren und Therapien an- gewandt, welche im Sommer 2017 in einer weiteren Operation des verletzten Beins mündeten. Der Straf- und Zivilkläger kann mangels Belastbarkeit des Beins nicht mehr körperlich arbeiten und muss möglicherweise mit Langzeitfolgen wie Arthrose rechnen (vgl. pag. 38 und 49). Die Gesamtheit der vom Straf- und Zivilkläger erlit- tenen Verletzungen – insbesondere aufgrund der langanhaltenden Schmerzen, der sich daraus ergebenden Behandlungsdauer und der abzusehenden Langzeitfolgen 22 – erscheint als derart schwere Schädigung des Körpers, dass sie mit den Beispiel- schädigungen von Art. 122 Abs. 2 StGB vergleichbar sind. Es handelt sich daher – im Übrigen unbestrittenermassen – um eine schwere Körperverletzung. 17.2 Subjektiver Tatbestand – Fahrlässigkeit Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän- den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; siehe auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018; N. 23 zu Art. 12 StGB). Die fahrlässige Tatbegehung setzt zunächst voraus, dass der Täter nicht (eventual)vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB, also mit Wissen und Willen handelte oder die Tatverwirklichung zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Vorliegend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte eindeutig nicht vorsätzlich handelte. Eine vorsätzliche Tatbegehung wird ihm denn auch nicht vorgeworfen. 17.3 Natürliche und adäquate Kausalität Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt vom Täter im Sinne der Äqui- valenztheorie verursacht sein. Das Verhalten des Täters braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Ein natürlicher Kausalzusammen- hang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedin- gung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten ge- dacht werden könnte. Rechtserheblich ist aber nur diejenige «natürliche Ursache», welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (sog. adäquate Kausalität; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 20 und 25; statt vieler BGE 129 IV 282 E. 2.1). Vorliegend stellt das Handeln des Beschul- digten eine notwendige Bedingung für den Sturz und die daraus folgenden Verlet- zungen des Straf- und Zivilklägers dar. Hätte der Beschuldigte auf der Baustelle der G.________ kein Loch erstellt und dieses nicht in der erläuterten Weise abge- deckt, wäre der Sturz nicht passiert. Sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität sind zu bejahen (vgl. dazu auch hinten E. 17.5 f.). 17.4 Sorgfaltspflichtverletzung Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung. Die Vorinstanz führte dazu aus: Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Sorgfalts- widrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen 23 Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicher- heit dienen (BGE 127 IV 34, E. 2.a; BGE 122 IV 225, E. 2.a). Vorliegend ist insbesondere die auf Grundlage der Unfallversicherungs- und Arbeitsgesetzgebung erlassene BauAV heranzuziehen, wel- che gemäss Art. 1 Abs. 1 die Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeit- nehmenden bei Bauarbeiten festlegen. Als Bauarbeiten gelten u.a. Herstellung, Instandstellung, Än- derung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau oder Abbruch von Bauwerken (Art. 2 lit. a BauAV). Art. 8 Abs. 1 BauAV schreibt in allgemeiner Weise vor, dass die Arbeitsplätze bei Bauarbeiten sicher sein müssen, wobei gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV zur Gewährleistung der Sicherheit u.a. die in Art. 15–19 BauAV vorgeschriebenen Absturzsicherungen anzubringen sind. Art. 17 Abs. 2 BauAV konkretisiert diese Pflicht zur Erstellung einer Absturzsicherung schliesslich dahingehend, dass Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, entweder mit einem Seitenschutz gemäss Art. 16 BauAV oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen sind. Während der Begriff „durch- bruchsichere Fläche“ in Art. 2 lit. d BauAV dahingehend definiert wird, allen Belastungen, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können, standhalten zu müssen, findet sich hinsichtlich der Unverrückbarkeit keine Legaldefinition. Mit Blick auf den Wortlaut der romanischen Sprachversionen von Art. 17 Abs. 2 i.f. BauAV („une couverture résistante à la rupture et solidement fixée“; „una coper- tura resistente alla rottura e solidamente fissata“) erscheint indessen klar, dass eine Abdeckung, soll sie unverrückbar im Sinne der BauAV sein, direkt mit der Bausubstanz verankert sein oder mit in nahe den Kanten in die Bödenöffnung hineinreichenden, eine waagrechte Verschiebung verunmöglichen- den Holmen gegen jegliche Verrückbarkeit gesichert sein muss. Besteht eine solche Abdeckung aus mehreren Teilen, müssen die einzelnen Komponenten überdies untereinander fest (z.B. mit Nägeln oder Schrauben) verbunden sein, andernfalls die Unverrückbarkeit nicht mehr gegeben ist und die Abdeckung jegliche Wirksamkeit verliert. Ein Vergleich mit den bildlichen Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 2 BauAV der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (siehe ), führt zur selben Erkenntnis: Schliesslich kann noch auf einen in der Sachverhaltsdarstellung Bst. B des Urteils BGer, 6B_200/2017 vom 01.11.2017 zitierten Rapport der SUVA vom 04.08.2014 verwiesen werden, nach welchem die einzelnen Komponenten einer Abdeckung grundsätzlich nicht miteinander verbunden sein müssen, wenn die Abdeckung als Ganzes unverrückbar ist. Im konkreten Fall wurde seitens der SUVA selbst eine aus mehreren Brettern („des planches“) bestehende Abdeckung, welche unterein- ander über ein Kantholz („une lambourde“) miteinander vernagelt waren, als nicht den Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 BauAV entsprechend qualifiziert. Indem der Beschuldigte das von ihm erstellte Loch mit zwei auf vier Brettern abgelegten Schaltafeln bedeckte, ohne die einzelnen Komponenten 24 untereinander und mit dem Boden solid zu fixieren – so dass bereits innert Tagesfrist eine Hauptkom- ponente, eine Schaltafel, abhanden kam – ergibt sich nach dem soeben Gesagten, dass eben diese Abdeckung nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Sicht verrückbar war. Der Beschul- digte hat gegen Art. 17 Abs. 2 BauAV verstossen und somit eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht ver- letzt. Die Befolgung dieser Sorgfaltspflicht war dem Beschuldigten sowohl aufgrund der konkreten Umstände, als auch seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres möglich. Der angebliche Mate- rialmangel, der dazu führte, dass sich der Beschuldigte das Abdeckmaterial auf der Baustelle hat zu- sammensuchen müssen, als auch der Umstand, dass der Beschuldigte die BauAV nicht kannte, ha- ben ihm die Befolgung der Sorgfaltspflicht in keiner Art verunmöglicht. Immerhin wusste der Beschul- digte als verantwortlicher Subunternehmer um die grundsätzliche Pflicht, das von ihm gefertigte Loch zwecks Unfallverhütung unverrückbar abzudecken und er hätte dementsprechend für das Vorhan- densein von geeignetem Material, welches ihm die Errichtung einer dieser Pflicht entsprechenden Abdeckung ermöglicht hätte, besorgt sein müssen (pag. 379 ff.). Was der Beschuldigte vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Er- wägungen nichts zu ändern. Er erfüllte die Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 BauAV nicht, da die Schaltafeln nicht unverrückbar im Sinne der Verord- nungsbestimmung waren. Tritt eine Person auf – egal ob eine oder zwei – nicht be- festigte Schaltafeln, ist stets damit zu rechnen, dass sich diese bewegen; dies ins- besondere auch in vertikaler Richtung, womit deren physikalische Reaktion und Fallrichtung unkontrollierbar werden. Hier war ein horizontales Verschieben umso mehr möglich, als die Schaltafel längsseitig zumindest teilweise unter das Lüftungs- rohr verrutschen konnte. Darüber hinaus meint Unverrückbarkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV auch den Ausschluss, dass jemand, der die inhärente Gefahr nicht erkennt, die Abdeckung oder einen Teil davon ohne weitere Vorkehren ent- fernen kann. Dieser Aspekt ist ebenso Schutzzweck der einschlägigen Verord- nungsbestimmung. Dass das (teilweise) Entfernen der Abdeckung vorliegend ohne Weiteres möglich war, ist soweit ersichtlich unbestritten. Das Entfernen geschah gar in den ersten 24 Stunden nach der Erstellung der Abdeckung. Mit ein Grund dafür ist, dass der Beschuldigte sorgfaltswidrig nicht einmal mit eigenem Material eine unverrückbare Konstruktion anfertigte, sondern sich an einem andern Ort auf der Baustelle zwei nicht ihm gehörende Schaltafeln beschaffte und damit behelfs- mässig eine nicht mit dem Boden verankerte Abdeckung erstellte. Die Verteidigung macht im Weiteren auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauAV aufmerksam. Diese Bestimmung handelt indes vom versehentlichen Begehen von nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen. Sie äussert sich mithin nicht – oder jeden- falls nicht explizit – zu Löchern im Boden, sondern zu Abdeckungen, deren Bege- hung mit geeigneten Massnahmen, insbesondere Abschrankungen, vermieden werden soll. Nach dem Gesagten sind zur Einhaltung von Art. 17 Abs. 2 BauAV bauliche Lösungen zu wählen, die sicherstellen, dass ein «versehentliches Verhal- ten» – wie es der Beschuldigte nennt – zu keinen Stürzen und Unfällen führt. Dazu gehört es erstens, eine Befestigung lege artis (bspw. mit Nägeln als Verbindungs- elementen und/oder Abschrankungen) herzustellen. Zweitens darf kein fremdes Material genutzt werden, bei dem damit gerechnet werden muss, dass es jemand – der Eigentümer – wieder abtransportiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschuldigten vorgebrachten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE140103-0/U/HEI vom 6. Februar 2015. Es 25 werden dort in Erwägung 5 bloss die massgebenden Bestimmungen der BauAV wiedergegeben und zudem auf Art. 21 VUV hingewiesen, der hier ebenfalls hinzu- gezogen werden kann. Im Fall UE140103-0/U/HEI war weder ein Seitenschutz an- gebracht noch eine Bodenabdeckung erstellt worden. Anders als hier – wo es um eine ungenügend gegen Verrückung gesicherte Abdeckung geht – ging es dort al- so nicht um die Frage der Verrückbarkeit. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 hin. Das Bundesgericht hat die Frage der Sorgfaltsverpflichtung entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht verneint, sondern offengelassen, da es die adäquate Kausalität verneinte: […] Cependant, même s'il fallait retenir que le plancher en cause ne s'était pas avéré conforme à la disposition précitée, parce qu'il n'était pas propre à résister à un déplacement involontaire, il n'existait pas de lien de causalité adéquate entre une éventuelle négligence des intimés et la chute du recourant, dès lors que les planches avaient été déplacées volontairement par un ou des tiers […] (E. 4.2). Der Sachverhalt im Bundesgerichtsfall ist indes ebenfalls nicht vergleichbar, da dort die Abdeckung während mehrerer Wo- chen installiert gewesen war und anschliessend mit voller Absicht entfernt wurde, um an dieser Stelle weiterbauen zu können. Mit dieser Handlung wurde die Kausa- lität unterbrochen. Hier zeigt sich die Situation wie gesehen anders: Der Beschul- digte verwendete ihm nicht gehörende und durch ihn nicht fixierte Schaltafeln in ei- nem weitgehend dunklen Raum. Das Argument der Verteidigung, eine Wegnahme wäre ohne Weiteres auch möglich gewesen, wenn die Bretter befestigt gewesen wären, geht fehl. Der «natürliche» Widerstand, eine lege artis hergestellte Abde- ckung oder Abschrankung zu entfernen, ist deutlich grösser als bei der hier anzu- nehmenden ungenügenden Konstruktion. Schliesslich bleibt als weiteres Argument zu ergänzen, dass die Schaltafeln über- haupt nicht durchbruchsicher im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV waren und damit grundsätzlich nicht benutzt werden durften (vgl. hierzu die SUVA-Broschüre , auch pag. 24): Schaltafeln dürfen nicht als Tragelement zum Einsatz kommen, da bereits geringfügige mechanische Schäden oder Sägeschnitte die Tragfähigkeit von Mehr- schichtplatten massiv reduzieren können. In der erwähnten Broschüre ist exakt er- läutert, was hier schliesslich passierte: Wenn Mehrschichtplatten, beispielsweise Schaltafeln, nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, verursachen sie oft schwere Absturzunfälle. Dieser Umstand musste dem Beschuldigten, der berufsmässig auf Baustellen grosse Löcher bohrt, bewusst sein. Der Beschuldigte handelte nicht vorschriftsgemäss. Er hat objektiv eine Sorgfaltsverletzung begangen. 17.5 Voraussehbarkeit Die Vorinstanz führte zur vom Beschuldigten bestrittenen Voraussehbarkeit Fol- gendes aus: Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist bei der unbewussten Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit des Erfolges. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters 26 geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutre- ten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit- verursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7, E. 3.2). Das Bundesgericht lässt dabei einen hohen Abstraktionsgrad genü- gen. Die Voraussehbarkeit wird auch bei sehr aussergewöhnlichen Kausalverläufen bejaht, so bei- spielsweise – im Strassenverkehr – bei Fussgängern (BGE 100 IV 280 E. 3.d) oder bei einem Stuhl (BGE 93 IV 115) auf der Autobahn. Grundsätzlich ist also ein Verschulden eines Dritten oder auch des Verletzten selber ohne Bedeutung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 27). Gefährdet sich das Opfer selber, so kann die Mitwirkung des Täters nur dann nicht pflicht- widrig sein, wenn das Verhalten des Betroffenen als derart unvernünftig oder absonderlich zu erach- ten ist, dass der potenzielle Täter damit nicht rechnen muss bzw. wenn durch das Verhalten des Ver- letzten das Risiko für dessen Rechtsgüter in relevantem Mass erhöht wird (BGE 125 IV 189, E. 3a). Namentlich dann, wenn der Betroffene seine Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Integrität in ei- genverantwortlicher Weise in einer Art gefährdet, die einer Selbstverletzung entspricht, muss eine Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen werden, weil die Verhinderung eigenverantwortlicher Selbstverletzung und -gefährdung nicht zum Schutzzweck strafrechtlicher Normen gehört, wie z.B. beim sog. Feuerlaufen (BGE 134 IV 149, E. 4). Vorliegend war für den Beschuldigten der Erfolgseintritt wie auch der entsprechende Kausalverlauf spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem er seine Arbeit beendet hatte und den Raum verliess, voraus- sehbar. Das Verhalten des Beschuldigten – das Erstellen einer nicht unverrückbaren Abdeckung – war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen – den Sturz des Privatklägers durch die Bodenöffnung – herbeizuführen. Es liegen auch keine Umstände vor, die dergestalt ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden müsste bzw. die derart schwer wiegen würden, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolges erscheinen und so das Fehlverhalten des Beschuldigten in den Hinter- grund drängen würden. Zunächst vermag der Umstand, dass zwischen der Fertigstellung der Abde- ckung und dem Unfall eine Schaltafel durch eine unbekannte Drittperson entfernt worden sein muss, nicht dazu führen, dass der vom Beschuldigten vorauszusehende Kausalverlauf durchbrochen würde. Bereits im Zeitpunkt, als die Abdeckung ausser den Brettern noch aus zwei Schaltafeln bestand, konnte die Abdeckung mangels Fixation verrückt werden und so einen Sturz zulassen. Insofern kann die mutmassliche Wegnahme einer Schaltafel durch eine Drittperson nicht dazu führen, dass diese Handlung als der Grund für den Sturz des Privatklägers verstanden werden muss. Anders als im durch das Bundesgericht beurteilten Fall 6B_200/2017 vom 01.11.2017, wo eine sich seit mehreren Monaten in einem Durchgangsbereich befindliche, in tatsächlicher Hinsicht unverrückbare Abdeckung von Unbekannten unter Wegnahme der Vernagelungen demontiert und dauerhaft entfernt wurde, war vorliegend nicht unvorhersehbar, dass Komponenten der Abdeckung entfernt werden könnten. Gera- de durch die Art der Konstruktion der Abdeckung durch das blosse Hinlegen von Brettern und Schal- tafeln war es für den Beschuldigten vorhersehbar, dass Teile davon durch Drittpersonen entfernt wer- den könnten und sich damit die ohnehin schon bestehende Gefahr verstärken würde. Dass sich je- mand am für die Abdeckung verbauten Material bedienen könnte, musste dem Beschuldigten über- dies klarerweise schon deshalb bewusst sein, da er selber nicht anders vorging: der Beschuldigte hat das benötigte Material „überall zusammengesucht“, mithin auch einfach ungefragt andernorts wegge- 27 nommen. Genauso wenig führt das möglicherweise selbstgefährdende Verhalten des Privatklägers, der suchend einen dunklen Raum einer Grossbaustelle durchstreifte, dazu, dass der Kausalverlauf für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Der Privatkläger handelte nicht derart unver- nünftig und absonderlich, dass der Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen. Gerade auf Bau- stellen von der Grösse einer G.________ kann es durchaus vorkommen, dass sich jemand verläuft und dabei in einen Bereich gerät, in dem er eigentlich nichts zu suchen hätte. Die dem Beschuldigten bekannte Pflicht zur Erstellung einer Abschrankung oder einer Abdeckung bei Bodendurchbrüchen auf Baustellen besteht gerade deshalb, weil die Aufmerksamkeit von auf Baustellen Arbeitenden unter dem Einfluss der Arbeit nachlässt und sehr oft nicht ausreicht, um sie vor Stürzen zu schützen (BGE 95 II 93, E. I.5.). Kommt hinzu, dass der Privatkläger das Loch aufgrund der vorherrschenden Licht- verhältnisse, wenn überhaupt, praktisch nicht erkennen konnte. Was der Beschuldigte dagegen vorträgt verfängt nicht. Für ihn war der Erfolgsein- tritt wie auch der Kausalverlauf spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem er seine Ar- beit beendet hatte und den Raum verliess, voraussehbar. Zwar ist es so, dass in dubio pro reo anzunehmen ist, dass er nach Beendigung seiner Arbeit am 11. Mai 2015 das gebohrte Loch mit vier Holzbrettern und zwei Schaltafeln abgedeckt hat- te. Entsprechend ist in der Tat davon auszugehen, dass eine andere Person eine Schaltafel entfernt hat. Damit hat diese Person die Gefahr verschärft. Dies führt aber nicht zur Folgerung, dass vorher keine vorhersehbare Gefahr vorhanden ge- wesen wäre. Dass die gefährliche Situation aufgrund der objektiven Sorgfalts- pflichtverletzung des Beschuldigten bereits ab initio bestanden hatte, wurde bereits einlässlich dargelegt. Auch bereits erläutert wurde, dass die Abdeckung mit ein oder zwei Schaltafeln mangels Fixation und/oder deutlicher Kennzeichnung der Gefahr (versehentlich) hat verrückt werden können, was denn auch geschehen ist. Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Dass der Raum im Übrigen nicht leicht zu erreichen gewesen wäre, erschöpft sich in einer Behauptung der Verteidigung. Auf einer Grossbaustelle ist stets damit zu rechnen, dass Bauarbeiter zugängliche Räume betreten. Die Voraussehbarkeit ist umso mehr gegeben, als der Beschuldigte fremde Schal- tafeln benutzte. Es musste für ihn geradezu auf der Hand liegen, dass die Person oder das Unternehmen, welcher/n die Schaltafeln gehörten, diese eventuell suchen gehen, mitnehmen und für eigene Zwecke verwenden. Auch auf einer Baustelle ist es ungesetzlich, fremdes Eigentum mitzunehmen und für eigene Arbeiten einzu- setzen. Der Beschuldigte konnte und musste also auch unter diesem Titel voraus- sehen, dass jemand eine Schaltafel wieder entfernt und die Absturzstelle damit noch gefährlicher macht. Ferner durfte der Beschuldigte zwar wohl tatsächlich dar- auf vertrauen, dass erst die Lüftungsmonteure wieder am Bohrloch arbeiten wür- den. Dies hat allerdings mit einem vorherigen Entfernen der Abdeckung nichts zu tun. Die konkreten Anhaltspunkte für das Entfernen der Abdeckung ergaben sich wie gesehen schon alleine dadurch, dass der Beschuldigte fremde Schaltafeln be- nutzt hatte. Vor diesem Hintergrund zielt das Argument der Verteidigung, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass eine Ver- schraubung (im Sinne einer «genügenden Abdeckung») die Wegnahme durch die- se Drittperson verhindert hätte, ins Leere. Im Übrigen wird in Bezug auf die Voraus- sehbarkeit rechtlich auch nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt. 28 Dass der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 zu- grundeliegende Sachverhalt in Bezug auf die Verrückbarkeit nicht vergleichbar ist, wurde bereits vertieft dargelegt. Der eingetretene Erfolg ist eben nicht – oder höchstens in untergeordneter und juristisch für die Frage der Voraussehbarkeit nicht relevanter Weise – auf die Wegnahme eines Elements der Abdeckung zurückzuführen. Was schliesslich das Argument des angeblichen Selbstverschul- dens des Straf- und Zivilklägers betrifft, so ändert dieses an der Voraussehbarkeit ebenfalls nichts. Wie bereits dargelegt, kann auf einer für die Bauarbeiter grundsätzlich offenen Grossbaustelle (Zutritt zur Baustelle mit Badge; keine Hin- weise auf weitere Einschränkungen z.B. pro Stockwerk [vgl. pag. 64 Z. 201 f.]) prinzipiell nicht gefolgert werden, jemand habe in einem bestimmten Raum nichts zu suchen gehabt. Dies gilt auch hier. Das Verhalten des Straf- und Zivilklägers war unglücklich, aber nicht unverständlich. Eine objektive Zurechnung scheidet nicht aus. Der Straf- und Zivilkläger hat seinen Arbeitskollegen gesucht und ist da- bei in den Raum mit der ungenügenden Abdeckung des Lochs getreten. Der Mensch ist nicht fähig, stets mit voller Konzentration und in vollem Bewusstsein über seine aktuellen Schritte zu handeln. Gerade deswegen, weil Unachtsamkeiten menschlich sind und immer vorkommen können, existieren strenge gesetzliche Regeln, die zum Beispiel gefährliche Stellen auf einer Baustelle sichern und Unfälle vermeiden sollen. Die Vorhersehbarkeit ist zu bejahen. 17.6 Vermeidbarkeit Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen ist, stellt sich im Weiteren die Frage nach der individuellen Vermeidbarkeit des Erfolgs. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (sog. Wahrschein- lichkeitstheorie; BGE 116 IV 306 E. 2). Durch das Erstellen einer korrekten, den Vorschriften entsprechenden Abdeckung wäre es dem Beschuldigten, welcher dazu als Berufsmann im Bausektor konkret die Fähigkeit besessen hätte, ohne Weiteres möglich gewesen, den Erfolgseintritt – den Sturz und damit die Verletzung des Straf- und Zivilklägers – mit einer lege artis erstellten Sicherungskonstruktion gemäss Art. 17 Abs. 2 BauAV zu vermeiden. 17.7 Risikozusammenhang Zu prüfen ist schliesslich, ob zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Er- folg ein Risikozusammenhang besteht, d.h. ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufes dem Schutzzweck der Norm entspricht. Vorliegend ist der Sturz des Straf- und Zivilklägers auf die dem Beschuldigten kon- kret vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen. Bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten gemäss den dargelegten Regelungen wäre der Sturz 29 des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten. Das pflichtwidrige Verhalten des Be- schuldigten bildete somit die Ursache der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers. 18. Fazit Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers strafbar gemacht Es hat ein Schuldspruch zu ergehen. Im Übrigen sei in aller Kürze ausgeführt, dass kein Unterlassungsdelikt vorliegt. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. da- zu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 381 f.) ist festzustellen, dass der Be- schuldigte nicht nichts gemacht hat, sondern zu wenig, und er den möglichen Ge- fahren nicht angepasst gehandelt hat. IV. Strafzumessung 19. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB m.H.; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbun- denen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfrei- heit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Es ist an dieser Stelle vorweg zu nehmen, dass die von der Kammer auszuspre- chende Geldstrafe allein schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius unter 180 Tagessätzen liegt bzw. 60 Strafeinheiten nicht überschreiten darf. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden. 30 20. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). 21. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Gemäss den im Urteilszeitpunkt geltenden Art. 125 StGB i.V.m. Art. 34 und 40 aStGB beträgt der Strafrahmen dieses Delikts Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren. 22. Tatkomponenten Die Tatbestände von Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit vor Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen (TRECHSEL/GETH, a.a.O., N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB; ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 12 ff. zu Vor Art. 122 StGB). Diese Rechtsgüter verletzte der Beschuldigte in grossem Ausmass. Der verschuldete Erfolg ist beachtlich. Die Gesundheit des Straf- und Zivilklägers ist nachhaltig beeinträchtigt worden. Der vom Beschuldigten verschuldete Unfall hat das Leben des Straf- und Zivilklägers hochwahrscheinlich zeitlebens und irreversibel oder zumindest sicher langfristig verändert. Der noch am Anfang seines Berufslebens stehende Straf- und Zivilkläger musste sich auf- grund des Unfalls neu orientieren und Umschulungen in Angriff nehmen, da er als Folge seiner erlittenen Verletzungen nicht mehr im Stande ist, den von ihm erlern- ten Beruf als Heizungsmonteur oder ähnliche Tätigkeiten im Baunebengewerbe auszuüben. Nachdem nach einer weiteren Operation über zwei Jahre nach dem Ereignis die vom Straf- und Zivilkläger zu erleidende Schmerzsituation offenbar ei- ne Besserung erfahren hat, muss hingegen nach wie vor und wohl auch zeitlebens mit weiteren die Gesundheit beeinträchtigenden Langzeitfolgen wie eine mögliche Arthrose im Fussgelenk als Folge des Unfalls gerechnet werden. Indes ist die Schwere der Rechtsgutverletzung dem Tatbestand der (fahrlässigen) schweren Körperverletzung inhärent. Die Art und Weise der Tatbegehung kann nicht als ver- werflich bezeichnet werden, wollte doch der Beschuldigte den Erfolgseintritt kei- neswegs. Er hat nicht nichts getan, sondern zu wenig. Der Grad der Sorgfalts- pflichtverletzung ist mit Blick auf die vorgenommene (wenn auch klar ungenügen- 31 de) Abdeckung als noch gering zu qualifizieren. Zudem hat der Beschuldigte zu er- kennen gegeben, dass ihm die schwere Verletzung des Straf- und Zivilklägers Leid tut. Da letztlich bei Fahrlässigkeitsdelikten weniger das Ausmass des verschulde- ten Erfolgs massgebend sein kann, sondern das Ausmass der Sorgfaltspflichtver- letzung, ist die objektive Tatschwere insgesamt als leicht zu betrachten. Der Beweggrund des Beschuldigten für sein pflichtwidriges Verhalten muss in ers- ter Linie in dessen Nachlässigkeit gesehen werden. Mit Blick wohl auf den nahen- den Feierabend und das Nichtvorhandensein von passendem und eigenem Ab- deckmaterial nahm der Beschuldigte mit dem vorlieb, was in der «Nähe» greifbar war. Der Beschuldigte ging davon aus, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung keine Auswirkungen zeitigen würde. Insofern handelte er unbewusst fahrlässig. Die sub- jektive Tatschwere wiegt leicht. Die schon fast beliebige Nachlässigkeit des Be- schuldigten hinsichtlich der Art der Konstruktion der Abdeckung und der damit ein- hergehenden Sorgfaltspflichtverletzung muss indessen leicht straferhöhend berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als tatangemessen. 23. Täterkomponenten Der am A.________ 1979 in Mazedonien geborene und zwischenzeitlich in der Schweiz eingebürgerte Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei in den Jahren 2005 und 2008 geborene Kinder. Der Beschuldigte ist als selbständig Erwerbender im Betontrenngeschäft tätig, im Tatzeitpunkt noch als Einzelunternehmer, zwi- schenzeitlich im Rahmen der von ihm als einzigem Gesellschafter beherrschten L.________ (GmbH). Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe im ausländer- rechtlichen Bereich: Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2012 wurde er von der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten wegen Förderung der rechtwidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG (heute Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AuG zu ei- ner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, pag. 426). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als geordnet bezeichnet werden. Auch wenn die Vorstrafe zumindest teil- weise im Bereich der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten anzusiedeln ist, ist sie bei der Strafzumessung nur am Rande straferhöhend zu berücksichtigen. Das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung insge- samt aber neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was indes auch er- wartet werden darf. Das konsequente Bestreiten der ihm vorgeworfenen Sorgfalts- pflichtverletzung ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten. Es darf ihm bei der Strafzumessung grundsätzlich auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er, was aus dem Bestreiten zwingend folgt, keine Reue und Einsicht für seine Tat zeigte, sondern vielmehr die angebliche Unverrückbarkeit der unter seiner Verantwortung erstellten Abdeckung betonte. Gleichzeitig enthielten seine Bestreitungen auch 32 nicht haltbare Anschuldigungen an den Straf- und Zivilkläger, indem er diesen mehrfach als Sozialversicherungsbetrüger bezeichnete. Ebenfalls mutet es be- fremdlich an, dass der Beschuldigte unvermittelt beim Straf- und Zivilkläger zuhau- se auftauchte, um mit diesem eine «Lösung» für «das Ganze» – immerhin einem Offizialdelikt – zu finden (vgl. pag. 66 Z. 274 f.). Dieser Umstand ist leicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten ist als neutral zu bewer- ten. Dass die Strafe Einfluss auf seine geschäftlichen Tätigkeiten zeitigen könnte, ist als Ausfluss einer jeden Strafe hinzunehmen. Insgesamt stellte die Vorinstanz richtig fest, dass die Täterkomponenten aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten zu einer leichten Erhöhung der Strafe führen. Die Kammer erachtet vorliegend ebenfalls eine Straferhöhung im Umfang von zehn Strafeinheiten als angemessen. 24. Strafmass und Strafart In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten würde eine Strafe von insgesamt 70 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheinen. Indes ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb die 60 Strafeinheiten zu bestätigen sind. Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt vorliegend gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB – unter Vorbehalt der Verbindungsbusse, siehe nachfolgend – ein- zig eine Geldstrafe in Betracht. 25. Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes beträgt CHF 90.00 und berechnet sich gemäss dem in den Akten befindlichen Berechnungsblatt (pag. 328). Die wirtschaftlichen Verhält- nisse haben sich während des oberinstanzlichen Verfahrens nicht in relevanter Weise verändert (siehe pag. 439). 26. Strafvollzug Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Progno- se bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Anders ausgedrückt: Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wi- derlegt werden (HEIMGARTNER, in: OFK Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung 33 die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, wel- che gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu 42 StGB). Trotz der aktenkundigen Vorstrafe ist dem Beschuldigten keine ungünstige Pro- gnose zu stellen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung der günstigen Prognose widerlegen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren seine Warnwirkung gegenüber dem Beschuldigten nicht ver- fehlen wird. Dem Beschuldigten ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen ist allein schon das reformatio in peius-Verbot zu beachten. 27. Verbindungsbusse und Fazit Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (vgl. Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demons- trieren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen sind im Be- reich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten sind von den 60 Strafeinheiten zu CHF 90.00 deren 20% als Verbindungsbusse – ausmachend 12 Tagessätze und folglich CHF 1‘080.00 – aus- zusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwölf Tage festzusetzen ist. Die verbleibenden 48 Strafeinheiten sind in Form der bedingt vollziehbaren Geldstrafe auszusprechen. V. Zivilpunkt 28. Allgemeines 28.1 Prozessuales Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Be- schuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. 34 Hingegen verweist das Gericht den Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, der Privatkläger seine Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Wäre eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilkla- ge nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg ver- weisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (vgl. Art. 126 StPO). Das mit der Streitsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). 28.2 Schadenersatz Gemäss Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) hat derje- nige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zu- fügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt ku- mulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine un- gewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusam- menhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetre- tenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler KESSLER, in: Basler Kommentar zum Obligatio- nenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff. zu Art. 41 OR). 28.3 Genugtuung Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdi- gung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Bei Körperverletzung ist in erster Linie die Person anspruchsberechtigt, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Der Begriff der Körperverletzung ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (KESSLER, a.a.O., N. 1, 5 und 12 f. zu Art. 47 OR; TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 2 zu Art. 123 StGB). Stets vor- ausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Hand- 35 lung des Haftpflichtigen, der Tötung bzw. Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (KESSLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47 OR). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichs- funktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch un- ternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2013, Band 2 (Genugtuung bei Körperverletzung), § 3). 29. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt ausführen, die Zivilklage sei abzuweisen und könne auch nicht dem Grundsatz nach gutgeheissen werden. Eventualiter sei die Beurteilung der Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 30. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger macht Folgendes geltend: Werde der Beschuldigte we- gen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, so hafte er grundsätzlich gemäss Art. 41 f. OR. Der Straf- und Zivilkläger verlange sowohl Schadenersatz als auch eine Genugtuung. Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Durch das straf- bare Verhalten des Beschuldigten sei dem Straf-und Zivilkläger in widerrechtlicher Art und Weise ein Schaden zugefügt worden, wobei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang evident sei. Der Schaden bestehe in Erwerbsausfall, Haus- haltsschaden, allenfalls Heilungskosten sowie ein erschwertes wirtschaftliches Fortkommen. Die Voraussetzungen von Art. 46 OR seien erfüllt. Aufgrund der erlit- tenen Schmerzen und immateriellen Unbill habe der Straf- und Zivilkläger ebenfalls Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR. Der Schaden las- se sich wegen der laufenden Umschulung noch nicht abschliessend beziffern. Ebenso könne das Ausmass der immateriellen Unbill (insbesondere der Schwere- grad der Arthroseentwicklung) noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Zivil- klage sei deshalb gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. 31. Würdigung der Kammer Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, sind sämtliche Anspruchsvorausset- zungen des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten sowohl hinsichtlich Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 i.V.m Art. 46 OR als auch hinsichtlich einer Genugtuung i.S.v Art. 47 OR erfüllt. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten dem Straf- und Zivilkläger fahrlässig und somit schuldhaft in widerrechtli- cher Art und Weise einen Schaden zugefügt hat, wobei zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Schaden besteht aus den nicht durch Versi- cherungen gedeckten Heilungskosten, den Erwerbsausfällen durch die Arbeitsun- 36 fähigkeit, sowie das nunmehr aufgrund der notwendig gewordenen Umschulung möglicherweise erschwerte wirtschaftliche Fortkommen, welche allesamt kausale Folgen der erlittenen Verletzungen sind, die wiederum durch das strafbare Verhal- ten des Beschuldigten bedingt sind. Nachdem durch die vom Straf- und Zivilkläger als Folge des durch den Beschuldig- ten verschuldeten Unfalls erlittenen Schmerzen und den wohl zeitlebens zu gewär- tigenden Langzeitfolgen auch eine immaterielle Unbill gegeben ist, sind ebenso die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung erfüllt. Zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt kann die exakte Höhe des Schadens und das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht, oder nur mit grossen Unsicher- heiten behaftet, bestimmt werden. Entsprechend sind die Parteien – wie vom Straf- und Zivilkläger beantragt – zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, wobei die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen ist. Im Übrigen gilt auch insoweit das Verbot der reformatio in peius. VI. Kosten und Entschädigung 32. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt ausführen, beim beantragten Ausgang des Verfahrens seien die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen (Art. 423 StPO). Ausserdem habe er Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung gemäss separat einzureichender Kostennote (Art. 429 Abs. 1 StPO). 33. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger macht geltend, dass wenn der Beschuldigte verurteilt werde, dieser die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen habe. Er habe dem Straf- und Zivilkläger überdies eine angemessene Entschädigung für die Parteikos- ten zu leisten, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'793.50 festge- setzt worden sei und für das obergerichtliche Verfahren gemäss noch einzurei- chender Kostennote zu bestimmen sei. Diese Kostennote ging wie gesehen am 23. Mai 2019 ein. 34. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat zufolge seiner Verurteilung die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 4‘770.00 zu bezahlen. Ausserdem hat er 37 aufgrund seines vollständigen Unterliegens die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 35. Entschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt oder b.) die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflich- tig ist (siehe Art. 433 Abs. 1 StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429-434 (siehe Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Straf- und Zivilkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt vollumfänglich. Demgemäss sind ihm die geltend gemachten (pag. 312 ff. und pag. 477 ff.) und gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) als angemessen erachteten notwendigen Aufwendungen für das erstin- stanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 10‘793.50, als Entschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen. Des Weiteren ist dem Straf- und Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 23. Mai 2019 in der Höhe von CHF 2‘837.15 zulas- ten des Beschuldigten zuzusprechen. 38 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, begangen am 12. Mai 2015 in E.________, F.________Strasse (Baustelle G.________), z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42, Art. 44, 47, 106, 125 Abs. 1 und 2 aStGB Art. 17 Abs. 2 BauAV Art. 422, 426 Abs. 1, 428, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘770.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 46 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Zivilklage von C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 39 3. A.________ hat C.________ eine Parteientschädigung von CHF 10‘793.50 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 4. A.________ hat C.________ eine Parteientschädigung von CHF 2‘837.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. Juni 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Juni 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 40