4. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird auf CHF 9‘761.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 7‘860.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte amtliche Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - C.________