2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).