geltend gemachte Gesamtaufwand von 35.3 Stunden wird in Anbetracht des langen Schriftenwechsels gerade noch als angemessen erachtet. Das amtliche Honorar wird entsprechend der Kostennote auf CHF 7‘860.15 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.