Die rechtlichen Fragen im Bereich des Datenschutzes sind komplex, sodass die Beiordnung eines Anwaltes gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sind erfüllt. Das Gesuch ist gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird somit von der Zahlungspflicht der ihr auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs-