Die Beschwerdeführerin hatte mit Beschwerde vor der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 ausgeführt und belegt, dass ihre Ausgaben zur Wahrung des prozessualen Existenzminimums ihr Einkommen deutlich übersteigen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich ihre finanzielle Situation seither wesentlich verbessert hätte. Sie verfügt folglich nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die rechtlichen Fragen im Bereich des Datenschutzes sind komplex, sodass die Beiordnung eines Anwaltes gerechtfertigt ist.