22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘500.00, von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich keine teilweise Kostenauferlegung an C.___