Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und von C.________ an, dass im gegebenen Gesamtzusammenhang durch Gewährung der Akteneinsicht mit einer weiteren Verschärfung der aufgeheizten familiären Situation mit gegenseitigen Schuldzuweisungen zu rechnen ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei bereits derart schlimm, dass eine weitere Verschlimmerung gar nicht mehr möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Eine vorbelastete Situation kann immer noch weiter belastet werden. Auch geht es nicht darum, die Beschwerdeführerin vor sich selbst zu schützen. Zu schützen sind die erwähnten Rechte von C.________ sowie von D.___