Die zitierte Bestimmung von Art. 149 StPO ist in diesem datenschutzrechtlichen Verfahren weder anwendbar noch einschlägig. Art. 21 Abs. 4 KDSG verlangt lediglich besonders schützenswerte Interessen Dritter. Die genannten Rechte von Art. 13 und Art. 11 Abs. 1 BV sind in Verbindung mit dem Anspruch auf Nichtherausgabe eigener Personendaten nach Art. 11 Abs. 1 KDSG (Art. 6 KDSG bei besonders schützenswerten Personendaten) als solche besonders schützenswerte Interessen zu qualifizieren.