Er sei der Ansicht, dass aufgrund der Umstände eine Akteneinsicht der Beschwerdeführerin kontraproduktiv und alles andere als dem Kindeswohl dienend wäre. Dass die familiäre Situation zwischen der Beschwerdeführerin und C.________, die sich im Rahmen der Scheidung und unter Interventionen der KESB um die Obhut über die gemeinsame Tochter streiten, aufs Stärkste belastet ist, ist völlig unbestritten. Die Ausführungen von C.________ und die zahlreichen zusätzlichen von ihm eingereichten Unterlagen sowie die jeweiligen Gegendarstellungen der Beschwerdeführerin bekräftigten diese Feststellung.