21. Von vorrangiger Bedeutung sind vorliegend der Akteneinsicht entgegenstehende private Interessen. Weder C.________ noch D.________ haben der Einsicht in die Strafakten durch die Beschwerdeführerin zugestimmt. Dass die KESB namens D.________ auf die Teilnahme am vorliegenden Verfahren verzichtete, ist nicht als Zustimmung zur Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin zu werten. Im Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Interessen von D.________ sind somit auch ohne deren Stellungnahme zu berücksichtigen.