Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Gewährung der Einsicht einzig in die in den Akten enthaltenen Daten betreffend die Beschwerdeführerin mit unverhältnismässig grossem Aufwand (Aussonderung und Schwärzen) verbunden bzw. nicht praktikabel wäre, sind nachvollziehbar. Ob es sich bei der Praktikabilität um ein legitimes öffentliches Interesse handelt, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben.