20. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft erblickt die Kammer keine öffentlichen Interessen, die der Einsichtsnahme in die Strafakten BM 17 68 durch die Beschwerdeführerin grundsätzlich entgegenstehen würden. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Gewährung der Einsicht einzig in die in den Akten enthaltenen Daten betreffend die Beschwerdeführerin mit unverhältnismässig grossem Aufwand (Aussonderung und Schwärzen) verbunden bzw. nicht praktikabel wäre, sind nachvollziehbar.