_ (und allenfalls weiteren Personen) zur Kenntnis gebracht. Ausserdem hat die Polizei gar keine Einsicht in die im Strafverfahren gemachten Äusserungen (vgl. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 101). Nichtsdestotrotz liegt ein Interesse der Beschwerdeführerin vor, das es im Vergleich zu entgegenstehenden Interessen zu gewichten gilt. Aufgrund der fehlenden Eignung des Mittels (Akteneinsicht) zum Zweck (Erkenntnis zu fehlenden Übersetzungsaufträgen) ist dieses Interesse, obwohl auch besonders schützenswerte Personendaten betroffen sein könnten, nicht als besonders gewichtig einzustufen.