Während des hängigen Strafverfahrens verweigerte die Staatsanwaltschaft ihr die Akteneinsicht auf der Grundlage von Art. 101 Abs. 3 StPO, da die Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme auf die Strafuntersuchung bestand. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens besteht diese Gefahr nicht mehr und es gelangen andere Regeln, nämlich diejenigen der Datenschutzgesetzgebung zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Akteneinsicht im Rahmen des Datenschutzes folgendermassen: Sie wolle mit dem Auskunftsbegehren ergründen, warum sie seit dem Strafverfahren gegen C.______