19. Die Beschwerdeführerin war die Anzeigerin der mutmasslichen strafbaren Handlungen im Strafverfahren BM 17 68 und ist die Mutter des mutmasslichen Opfers. Es ist nachvollziehbar, dass sie aus persönlichen Gründen die Einsichtnahme in die Strafakten wünscht. Im Übrigen ist möglich, dass im Strafverfahren Äusserungen gemacht wurden, die besonders schützenswerte Personendaten der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 KDSG betreffen. Während des hängigen Strafverfahrens verweigerte die Staatsanwaltschaft ihr die Akteneinsicht auf der Grundlage von Art.