21 KDSG auch ohne Zustimmung der mitbetroffenen Person möglich. Allerdings ist die Tatsache, dass es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und die Herausgabe von solchen Daten mit grösserer Zurückhaltung zu gewähren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für besonders schützenswerte Personendaten der ersuchenden Person selbst ein erhöhtes Herausgabeinteresse besteht.