Für besonders schützenswerte Personendaten sieht das Datenschutzgesetz besondere Einschränkungen für die Bearbeitung vor. Sie dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich (a) die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt oder (b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert oder (c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 6 KDSG). Auch bei besonders schützenswerten Personendaten bleibt eine Bekanntgabe von Daten nach Art. 21 KDSG auch ohne Zustimmung der mitbetroffenen Person möglich.