Die Aussagen, die C.________ im eingestellten Strafverfahren als beschuldigte Person machte, betreffen die Durchführung eines Strafverfahrens und sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d KDSG. Da C.________ im Strafverfahren zudem sehr persönliche Fragen, insbesondere solche, die sein Sexualleben betreffen, gestellt wurden, sind auch besonders schützenswerte Personendaten aus dem persönlichen Geheimbereich nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b KDSG betroffen. Sofern C.________ in seinen Befragungen sich über die Beschwerdeführerin zu Themen nach Art. 3 Abs. 1 Bst.