5 18. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über (a) die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit; (b) den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand; (c) Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung; (d) polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 KDSG). Die Aussagen, die C.______