Das Einsichtsrecht in eigene Daten nach Art. 26 Abs. 1 KDSG kann als gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG verstanden werden. Somit ist eine Bekanntgabe von gemischten Daten unter Umständen auch dann möglich, wenn die ebenfalls betroffene Person der Bekanntgabe nicht zustimmt oder diese nicht in ihrem Interesse liegt. Es muss jedoch eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Nr. 601 2018 76 vom 13. September 2018 E. 5).