in ihrem Recht auf Datenschutz betroffen. Nach Art. 11 Abs. 1 KDSG werden Personendaten privaten Personen nur bekanntgegeben, wenn (a) die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder (b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt. Bei solchen Daten mit gemischtem Charakter, die verschiedene Personen in unterschiedlicher Weise betreffen, steht das Recht auf Einsicht in die eigenen Daten demjenigen auf Nichtbekanntgabe von Daten der dritten Person(en) entgegen. Das Einsichtsrecht in eigene Daten nach Art.