17. Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf die eigenen Personendaten, unter Ausschluss von Daten, die Dritte betreffen, und ist enger als das allgemeine Verfahrensrecht auf Akteneinsicht (vgl. dazu Urteil des Bundverwaltungsgerichts vom 19. April 2018, in: sic! 2018 p. 547, E.3.2.2 betreffend Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Bei den Akten, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre eigenen Daten einsehen möchte, handelt es sich insbesondere um Einvernahmeprotokolle von C.___