16. Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen (Art. 18 Abs. 1 KV [BSG 101.1]). Nach Abschluss eines Strafverfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). Nach Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden.