15. Die Beschwerdeführerin wünscht Einsicht in die sie betreffenden Daten, die in den Strafakten BM 17 68 enthalten sind, insbesondere in die über sie gemachten Äusserungen in den Einvernahmeprotokollen. Bestritten und zu prüfen ist, ob die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin diese Einsichtnahme zu Recht verweigerte.