Im Rahmen eines Meinungsaustausches im Sinne von Art. 4 VRPG mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat das Obergericht im Jahr 2013 seine Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörde in Verfahren um Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren anerkannt und intern den Strafkammern zugewiesen (POG 13 30, SAK 13 20). Die 1. Strafkammer ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).