BSG 155.21). Gegen Verfügungen über die Einsichtnahme in die Akten von abgeschlossenen Verfahren kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier die Generalstaatsanwaltschaft) nach den Vorschriften des VRPG Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ). Betreffend die Zuständigkeit der darauffolgenden gerichtlichen Beschwerdeinstanz fehlt hingegen eine ausdrückliche Regelung. Im Rahmen eines Meinungsaustausches im Sinne von Art.