Das kantonale Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) sieht schliesslich in Art. 3 Abs. 2 vor, dass über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Strafverfahren jene Behörde entscheidet, die das Verfahren geführt hat (hier die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).