12. Art. 99 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verweist für die Bearbeitung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens auf die Bestimmungen des Datenschutzrechtes des Bundes und der Kantone. Nach Art. 26 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) richtet sich das Verfahren im Bereich des Datenschutzes nach den Bestimmungen der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung. Das kantonale Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ;