11. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 stellte die Verfahrensleitung die eingelangten Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zu, erachtete den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte erneut den Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 263). Am 12. Mai 2019 erfolgte eine unaufgeforderte Stellungnahme mit Beilagen von C.________, worauf die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 ebenfalls unaufgefordert replizierte (pag. 305 ff.) II. Formelles