6. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. November 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (pag. 99 f.). 7. Am 22. November 2018 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (pag. 109 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2018 auf eine Duplik (pag. 123 ff.).