Der Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. September 2018 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin unterlegen ist und es sei der Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Daten betreffend die Beschwerdeführerin, die die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bearbeiten und bearbeitet haben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.