Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland fest, dass sich in den Akten BM 17 68 neben den von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Videoaufzeichnungen keine weiteren Video- und/oder Voiceaufzeichnungen befinden würden. Weiter wurde festgestellt, dass der zuständige Staatsanwalt in der Sache BM 17 68 keine Erkenntnisse gewonnen habe, die bestätigen würden, dass C.________ vertrauliche Informationen betreffend die Beschwerdeführerin und deren Arbeit als Übersetzerin in Verfahren vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft entwendet und bei sich gespeichert habe.