Insbesondere ersuchte sie um Herausgabe von Kopien betreffend alle Aussagen, die im Rahmen des Strafverfahrens über sie gemacht worden seien, sowie um Auskunft darüber, ob der Staatsanwaltschaft oder der Polizei Video- oder Voiceaufnahmen vorliegen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland fest, dass sich in den Akten BM 17 68 neben den von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Videoaufzeichnungen keine weiteren Video- und/oder Voiceaufzeichnungen befinden würden.