Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 446 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern und C.________ anderer Beteiligter Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. September 2018 (GRM 18 302; Ak- teneinsicht bei abgeschlossenem Strafverfahren) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Nachdem sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kantonspoli- zei Bern gemeldet hatte, machte sie dort am 5. Januar 2017 Aussagen als Aus- kunftsperson. Aufgrund dieser Aussagen wurde ein Strafverfahren gegen C.________ wegen sexueller Handlungen mit Kind zum Nachteil von D.________ (gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und C.________) eröffnet. Für D.________ wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutz Behörde (KESB) Bern am 12. Januar 2017 eine Kollisionsbeistandschaft angeordnet und eine Rechtsan- wältin mit der Interessenwahrung des Kindes im Strafverfahren beauftragt. Mit Ver- fügung vom 5. September 2017 wurde das Strafverfahren durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingestellt. Die Einstellung erwuchs in Rechts- kraft (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 68). 2. Am 2. Mai 2018 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Auskunftsbegehren. Sie ersuchte um Auskunft darüber, welche Daten die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und die Kantonspolizei über sie bear- beiten und bearbeitet haben. Insbesondere ersuchte sie um Herausgabe von Kopi- en betreffend alle Aussagen, die im Rahmen des Strafverfahrens über sie gemacht worden seien, sowie um Auskunft darüber, ob der Staatsanwaltschaft oder der Po- lizei Video- oder Voiceaufnahmen vorliegen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland fest, dass sich in den Akten BM 17 68 ne- ben den von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Videoaufzeichnungen keine weiteren Video- und/oder Voiceaufzeichnungen befinden würden. Weiter wurde festgestellt, dass der zuständige Staatsanwalt in der Sache BM 17 68 keine Erkenntnisse gewonnen habe, die bestätigen würden, dass C.________ vertrauli- che Informationen betreffend die Beschwerdeführerin und deren Arbeit als Über- setzerin in Verfahren vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft entwendet und bei sich gespeichert habe. Das Gesuch um Herausgabe von Kopien betreffend alle Aussagen, die im Rahmen des Strafverfahrens über sie gemacht wurden, wurde abgewiesen (Ziffer 3). 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2018 Beschwerde bei der Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern (Akten SK 18 446 pag. 53 ff.). Sie beantragte, die Zif- fer 3 der Verfügung vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr Auskunft zu er- teilen über sämtliche sie betreffende Daten, die die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und die Kantonspolizei über sie bearbeiten und bearbeitet haben. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeentscheid vom 20. September 2018 wurde die Beschwerde insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin Einsicht in die sie betreffenden Daten der Dolmetscherliste der Staatsanwaltschaft gewährt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, 2 soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wur- de gutgeheissen. 4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 führte die Beschwerdeführerin, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen diesen Entscheid und reichte diese beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein (Akten SK 18 446 pag. 5 ff.). Dieses leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 zu- ständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern weiter (pag. 1 f.). Mit Ver- fügung vom 26. Oktober 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren vor der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern eröffnet (pag. 93). 5. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellte im obe- rinstanzlichen Beschwerdeverfahren folgende Rechtsbegehren (pag. 7): 1. Der Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. September 2018 sei aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin unterlegen ist und es sei der Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Daten betreffend die Beschwerdeführerin, die die Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland bearbeiten und bearbeitet haben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. November 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid (pag. 99 f.). 7. Am 22. November 2018 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt an ihren Rechtsbegehren fest (pag. 109 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2018 auf eine Duplik (pag. 123 ff.). 9. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. November 2018 wurde der Schriften- wechsel als abgeschlossen erachtet und unter Bekanntgabe der Zusammenset- zung der Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 127 ff.). 10. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 nahm die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel nochmals auf in Bezug auf die Frage, ob C.________ und D.________ im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu gewähren sei (pag. 131 ff.). Nach An- hörung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 139 ff.) und der Beschwerdeführerin (pag. 143 ff.) beschloss die Kammer am 1. März 2019, dass C.________ und D.________ im vorliegenden Verfahren als betroffene Personen Parteirechte zu- stehen und gab ihnen – bzw. betreffend D.________ der KESB – Gelegenheit, sich zu einer Beteiligung am Verfahren zu äussern (pag. 153 ff.). Die KESB teilte mit Eingabe vom 22. März 2019 mit, dass sie aus Gründen der Verhältnismässigkeit von der Errichtung einer Kollisionsbeistandschaft absehe und im Namen von D.________ auf die Ausübung von Parteirechten verzichte (pag. 175). C.________ hingegen bezog mit Eingabe vom 3. April 2019 Stellung zum Gesuch der Be- 3 schwerdeführerin um Akteneinsicht und reichte diverse Unterlagen ein (pag. 179 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 17. April 2019 (pag. 247 ff.) und die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2019 (pag. 251 ff.) Stellung zur Eingabe von C.________. 11. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 stellte die Verfahrensleitung die eingelangten Ein- gaben den Parteien zur Kenntnisnahme zu, erachtete den Schriftenwechsel als ab- geschlossen und stellte erneut den Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 263). Am 12. Mai 2019 erfolgte eine unaufgeforderte Stellungnahme mit Beilagen von C.________, worauf die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2019 ebenfalls unaufge- fordert replizierte (pag. 305 ff.) II. Formelles 12. Art. 99 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ver- weist für die Bearbeitung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens auf die Bestimmungen des Datenschutzrechtes des Bundes und der Kantone. Nach Art. 26 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) richtet sich das Verfahren im Bereich des Datenschutzes nach den Bestimmungen der für das be- treffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung. Das kantonale Ein- führungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) sieht schliesslich in Art. 3 Abs. 2 vor, dass über die Einsichtnahme in Akten von abgeschlossenen Strafverfahren jene Behörde entscheidet, die das Verfahren geführt hat (hier die regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland). Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Gegen Verfügungen über die Einsichtnahme in die Akten von abgeschlossenen Verfahren kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier die Generalstaatsanwaltschaft) nach den Vor- schriften des VRPG Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 3 EG ZSJ). Betreffend die Zuständigkeit der darauffolgenden gerichtlichen Beschwerdeinstanz fehlt hin- gegen eine ausdrückliche Regelung. Im Rahmen eines Meinungsaustausches im Sinne von Art. 4 VRPG mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat das Obergericht im Jahr 2013 seine Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörde in Verfahren um Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren anerkannt und intern den Strafkammern zugewiesen (POG 13 30, SAK 13 20). Die 1. Strafkammer ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kam- mer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 4 III. Materielles 15. Die Beschwerdeführerin wünscht Einsicht in die sie betreffenden Daten, die in den Strafakten BM 17 68 enthalten sind, insbesondere in die über sie gemachten Äus- serungen in den Einvernahmeprotokollen. Bestritten und zu prüfen ist, ob die Ge- neralstaatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin diese Einsichtnahme zu Recht verweigerte. 16. Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen (Art. 18 Abs. 1 KV [BSG 101.1]). Nach Abschluss eines Strafverfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Be- stimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). Nach Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schüt- zenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (Art. 21 Abs. 4 KDSG). 17. Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf die eigenen Personendaten, unter Aus- schluss von Daten, die Dritte betreffen, und ist enger als das allgemeine Verfah- rensrecht auf Akteneinsicht (vgl. dazu Urteil des Bundverwaltungsgerichts vom 19. April 2018, in: sic! 2018 p. 547, E.3.2.2 betreffend Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Bei den Akten, welche die Beschwerde- führerin in Bezug auf ihre eigenen Daten einsehen möchte, handelt es sich insbe- sondere um Einvernahmeprotokolle von C.________, in denen dieser u.a. Aussa- gen betreffend die Beschwerdeführerin bzw. deren Umgang mit der gemeinsamen Tochter D.________ machte. Ein Einvernahmeprotokoll enthält sowohl Informatio- nen betreffend der Person, die darin Aussagen gemacht hat, als auch von derjeni- gen, über welche Aussagen gemacht wurden. Vorliegend sind also neben der Be- schwerdeführerin im Besonderen auch C.________ und D.________ in ihrem Recht auf Datenschutz betroffen. Nach Art. 11 Abs. 1 KDSG werden Personenda- ten privaten Personen nur bekanntgegeben, wenn (a) die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder (b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt. Bei solchen Daten mit gemischtem Charakter, die verschiedene Personen in unter- schiedlicher Weise betreffen, steht das Recht auf Einsicht in die eigenen Daten demjenigen auf Nichtbekanntgabe von Daten der dritten Person(en) entgegen. Das Einsichtsrecht in eigene Daten nach Art. 26 Abs. 1 KDSG kann als gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. a KDSG verstanden werden. Somit ist eine Bekanntgabe von gemischten Daten unter Umständen auch dann möglich, wenn die ebenfalls betroffene Person der Bekanntgabe nicht zustimmt oder diese nicht in ihrem Interesse liegt. Es muss jedoch eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall vorgenommen wer- den (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Nr. 601 2018 76 vom 13. Sep- tember 2018 E. 5). 5 18. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über (a) die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit; (b) den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den see- lischen, geistigen oder körperlichen Zustand; (c) Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung; (d) polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straf- taten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 KDSG). Die Aussagen, die C.________ im eingestellten Strafverfahren als beschuldigte Person machte, betreffen die Durchführung eines Strafverfahrens und sind beson- ders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d KDSG. Da C.________ im Strafverfahren zudem sehr persönliche Fragen, insbesondere sol- che, die sein Sexualleben betreffen, gestellt wurden, sind auch besonders schüt- zenswerte Personendaten aus dem persönlichen Geheimbereich nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b KDSG betroffen. Sofern C.________ in seinen Befragungen sich über die Beschwerdeführerin zu Themen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b äusserte, sind auch ihre besonders schützenswerten Personendaten betroffen. Für besonders schützenswerte Personendaten sieht das Datenschutzgesetz be- sondere Einschränkungen für die Bearbeitung vor. Sie dürfen nur bearbeitet wer- den, wenn zusätzlich (a) die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt oder (b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert oder (c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 6 KDSG). Auch bei besonders schützenswerten Personendaten bleibt eine Bekanntgabe von Daten nach Art. 21 KDSG auch ohne Zustimmung der mitbetroffenen Person möglich. Al- lerdings ist die Tatsache, dass es sich um besonders schützenswerte Personenda- ten handelt, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksich- tigen und die Herausgabe von solchen Daten mit grösserer Zurückhaltung zu ge- währen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für besonders schützenswerte Perso- nendaten der ersuchenden Person selbst ein erhöhtes Herausgabeinteresse be- steht. 19. Die Beschwerdeführerin war die Anzeigerin der mutmasslichen strafbaren Hand- lungen im Strafverfahren BM 17 68 und ist die Mutter des mutmasslichen Opfers. Es ist nachvollziehbar, dass sie aus persönlichen Gründen die Einsichtnahme in die Strafakten wünscht. Im Übrigen ist möglich, dass im Strafverfahren Äusserun- gen gemacht wurden, die besonders schützenswerte Personendaten der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 3 KDSG betreffen. Während des hängigen Strafverfahrens verweigerte die Staatsanwaltschaft ihr die Akteneinsicht auf der Grundlage von Art. 101 Abs. 3 StPO, da die Gefahr einer unzulässigen Einfluss- nahme auf die Strafuntersuchung bestand. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens besteht diese Gefahr nicht mehr und es gelangen andere Re- geln, nämlich diejenigen der Datenschutzgesetzgebung zur Anwendung. Die Be- schwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Akteneinsicht im Rahmen des Daten- schutzes folgendermassen: Sie wolle mit dem Auskunftsbegehren ergründen, war- um sie seit dem Strafverfahren gegen C.________ keine Übersetzungsaufträge der Kantonspolizei Bern am Waisenhausplatz mehr erhalte. Die tatsächliche Antwort auf diese Frage wird die Beschwerdeführerin in den Einvernahmeprotokollen, in die sie Einsicht wünscht, allerdings nicht finden. Es wäre wohl zielführender, wenn die 6 Beschwerdeführerin mit den verantwortlichen Personen bei der Polizei ein klären- des Gespräch führen würde, anstelle Belege in den Aussagen von C.________ zu suchen, um diesen möglicherweise als Verursacher fehlender Aufträge zu eruieren. Mit der Einsichtsgewährung würde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin keine Klarheit darüber geschaffen, welches Bild der Staat von ihr hat, sondern es würden ihr einzig aus subjektivem Standpunkt erfolgte Aussagen von C.________ (und allenfalls weiteren Personen) zur Kenntnis gebracht. Ausserdem hat die Polizei gar keine Einsicht in die im Strafverfahren gemachten Äusserungen (vgl. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 101). Nichtsdestotrotz liegt ein Interesse der Beschwerdeführerin vor, das es im Vergleich zu entgegenstehen- den Interessen zu gewichten gilt. Aufgrund der fehlenden Eignung des Mittels (Ak- teneinsicht) zum Zweck (Erkenntnis zu fehlenden Übersetzungsaufträgen) ist die- ses Interesse, obwohl auch besonders schützenswerte Personendaten betroffen sein könnten, nicht als besonders gewichtig einzustufen. 20. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft erblickt die Kammer keine öffentlichen Interessen, die der Einsichtsnahme in die Strafakten BM 17 68 durch die Be- schwerdeführerin grundsätzlich entgegenstehen würden. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Gewährung der Einsicht einzig in die in den Akten enthaltenen Daten betreffend die Beschwerdeführerin mit unverhältnismäs- sig grossem Aufwand (Aussonderung und Schwärzen) verbunden bzw. nicht prak- tikabel wäre, sind nachvollziehbar. Ob es sich bei der Praktikabilität um ein legiti- mes öffentliches Interesse handelt, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwä- gungen indes offenbleiben. 21. Von vorrangiger Bedeutung sind vorliegend der Akteneinsicht entgegenstehende private Interessen. Weder C.________ noch D.________ haben der Einsicht in die Strafakten durch die Beschwerdeführerin zugestimmt. Dass die KESB namens D.________ auf die Teilnahme am vorliegenden Verfahren verzichtete, ist nicht als Zustimmung zur Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin zu werten. Im Verwal- tungsverfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Interessen von D.________ sind somit auch ohne deren Stellungnah- me zu berücksichtigen. C.________ brachte vor, betreffend seine eigene Person hätte er keine Bedenken, der Beschwerdeführerin die Akten zur Einsicht freizuge- ben. Ihr Ersuchen sei jedoch im Gesamtzusammenhang der familiären Situation zu sehen. Er sei der Ansicht, dass aufgrund der Umstände eine Akteneinsicht der Be- schwerdeführerin kontraproduktiv und alles andere als dem Kindeswohl dienend wäre. Dass die familiäre Situation zwischen der Beschwerdeführerin und C.________, die sich im Rahmen der Scheidung und unter Interventionen der KESB um die Obhut über die gemeinsame Tochter streiten, aufs Stärkste belastet ist, ist völlig unbestritten. Die Ausführungen von C.________ und die zahlreichen zusätzlichen von ihm eingereichten Unterlagen sowie die jeweiligen Gegendarstel- lungen der Beschwerdeführerin bekräftigten diese Feststellung. Die Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs gegen C.________ scheint seitens der Beschwerdefüh- rerin trotz abgeschlossenen Strafverfahrens nach wie vor im Raum zu stehen. Ab- gesehen von der Feststellung der unbestrittenen schwierigen familiären Situation wird nicht auf die von C.________ eingereichten Unterlagen abgestellt. Es besteht 7 jedoch kein Grund, diese Unterlagen aus den Akten zu weisen, wie dies die Be- schwerdeführerin verlangte. Soweit C.________ Interessen seiner Tochter geltend macht, ist er zwar nicht als Parteivertreter legitimiert. Allerdings sind seine Vorbrin- gen insofern zulässig, als sie auch seine persönliche Beziehung zur Tochter betref- fen. Im Übrigen hat die Kammer die Interessen von D.________ sowieso von Am- tes wegen zu berücksichtigen. Von der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin betroffen wären besonders schüt- zenswerte Personendaten von C.________ in seinem persönlichen Geheimbereich und betreffend ein Strafverfahren gegen ihn. Betroffen ist sein Recht auf Achtung seines Privatlebens aber auch seines Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 der Schweize- rischen Bundesverfassung [BV; SR 101]), da es in den Akten um seine Tochter geht. Er befürchtet eine zweckwidrige Verwendung seiner Daten durch die Be- schwerdeführerin, wovor ihm nach Art. 13 Abs. 2 BV ebenfalls Schutz zusteht. Ebenfalls betroffen ist der besondere Anspruch der mittlerweile sechsjährigen D.________ auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung nach Art. 11 Abs. 1 BV sowie ihr Recht auf Achtung des Familienle- bens bezüglich ihrer Beziehung zum Vater nach Art. 13 Abs. 1 BV. Weitere Konflik- te zwischen ihren Eltern sind geeignet, das Kindeswohl zu belasten bzw. die unge- störte kindliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin ist zur Verweigerung der Einsicht in Daten aus Einvernahmepro- tokollen nicht erforderlich, dass eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Die zitierte Bestimmung von Art. 149 StPO ist in diesem datenschutzrechtlichen Verfahren weder anwendbar noch einschlägig. Art. 21 Abs. 4 KDSG verlangt lediglich beson- ders schützenswerte Interessen Dritter. Die genannten Rechte von Art. 13 und Art. 11 Abs. 1 BV sind in Verbindung mit dem Anspruch auf Nichtherausgabe eigener Personendaten nach Art. 11 Abs. 1 KDSG (Art. 6 KDSG bei besonders schützens- werten Personendaten) als solche besonders schützenswerte Interessen zu qualifi- zieren. Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und von C.________ an, dass im gegebenen Gesamtzusammenhang durch Gewährung der Akteneinsicht mit einer weiteren Verschärfung der aufgeheizten familiären Situation mit gegenseitigen Schuldzuweisungen zu rechnen ist. Die Auffassung der Be- schwerdeführerin, es sei bereits derart schlimm, dass eine weitere Verschlimme- rung gar nicht mehr möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Eine vorbelastete Si- tuation kann immer noch weiter belastet werden. Auch geht es nicht darum, die Beschwerdeführerin vor sich selbst zu schützen. Zu schützen sind die erwähnten Rechte von C.________ sowie von D.________, deren Personendaten ebenso be- troffen sind wie diejenigen der Beschwerdeführerin. Diese rechtlich geschützten In- teressen von C.________ und D.________ überwiegen die Interessen der Be- schwerdeführerin auf Akteneinsicht zur Ergründung, weshalb die Übersetzungsauf- träge an die Beschwerdeführerin seitens der Polizei ausgeblieben sind, eindeutig. Die Herausgabe der Daten wurde ihr zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege 22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘500.00, von der unterliegenden Be- schwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich keine teilweise Kostenauferlegung an C.________. Dass er als juristischer Laie ohne anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren versuchte, die verfahrene Situation zwischen der Beschwerdeführerin und ihm betreffend die gemeinsame Tochter aufzuzeigen und dabei auch nicht relevante Ausführungen machte, ist ihm nicht vorwerfbar, zu- mal die schwierige familiäre Situation auch in die Erwägungen der Kammer ein- floss. Im Übrigen erfolgten auch seitens der Beschwerdeführerin nicht relevante Ausführungen, die den notwendigen Umfang für eine Reaktion auf die Vorbringen von C.________ überstiegen. Ein Parteikostenersatz für die Beschwerdeführerin ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde- führerin ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 23. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hatte mit Beschwerde vor der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 ausgeführt und belegt, dass ihre Ausgaben zur Wahrung des prozessualen Exis- tenzminimums ihr Einkommen deutlich übersteigen. Es bestehen keinerlei Hinwei- se, dass sich ihre finanzielle Situation seither wesentlich verbessert hätte. Sie ver- fügt folglich nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Die Beschwer- de kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die rechtlichen Fragen im Bereich des Datenschutzes sind komplex, so- dass die Beiordnung eines Anwaltes gerechtfertigt ist. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sind erfüllt. Das Gesuch ist gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird somit von der Zahlungspflicht der ihr auferlegten Ver- fahrenskosten von CHF 1‘500.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- 9 pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272). Rechtsanwalt B.________ wird ihr als amtlicher An- walt beigeordnet. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint die Kostennote von Rechtsan- walt B.________ vom 12. Juni 2019 insgesamt zu hoch (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 2 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtsprechung des Bundesge- richts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vor- handen ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klient- schaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Dies hat analog auch für die übrigen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare zu gelten. Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00. Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ im obergericht- lichen Verfahren ist daher basierend auf diesem Stundenansatz auf CHF 9‘761.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und An- wälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitauf- wand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der von Rechtsan- walt B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von 35.3 Stunden wird in An- betracht des langen Schriftenwechsels gerade noch als angemessen erachtet. Das amtliche Honorar wird entsprechend der Kostennote auf CHF 7‘860.15 (inkl. Ausla- gen und MWST) bestimmt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Be- schwerdeführerin (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Be- schwerdeführerin (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird auf CHF 9‘761.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 7‘860.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte amtliche Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Be- schwerdeführerin (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - C.________ Bern, 19. Juni 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden (BGE 136 I 80 E. 1.1). Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11