2. Die Kontosperre (Konto-Nr. .________ bei der E.________(Bank) lautend auf D.________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Das sich zu diesem Zeitpunkt auf diesem Konto befindende Guthaben wird zur Deckung der – nach Abzug des Geldbetrages gemäss Ziffer I.c.3 oben – restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 10‘405.00 sowie der von A.________ zu tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 verwendet (Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO). Die E.________(Bank) wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils CHF 13‘405.00 an die Staatskasse zu überweisen.