A.________ wird für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.b. in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a Ziff. 1 BetmG 40, 47, 49 Abs. 2, 51, 66a und 106 StGB 428 Abs. 1 StPO 26 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft von 57 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.