2. Der beschlagnahmte Schlagring ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern freizugeben. 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 4‘900.00 wird zur Deckung der Übertretungsbusse von CHF 300.00 sowie im Umfang von CHF 4‘600.00 zur anteilsmässigen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Portemonnaie schwarz (leer) - 1 Büchse mit Quittungen - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 7 inkl. SIM zu _________ II.