2.2. begangen in der Zeit von 23.12.2016 bis 06.01.2017 in G.________ und F.________ durch Erwerb und den Besitz zum eigenen Konsum von 14.38 Gramm Kokaingemisch und in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 15‘005.00. c. Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. 1 Digitalwaage sowie Verpackungsmaterial) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).