Für das Rechtmittelverfahren bis zur Sistierung des amtlichen Mandats wird die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt C.________ gestützt auf dessen angemessene Kostennote vom 17. Juli 2019 (pag. 794) festgesetzt. Der Beschuldige hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.