436 Abs. 2 StPO). Angesichts des geringfügigen teilweisen Obsiegens des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren, d.h. die Kosten seiner privaten Verteidigung, eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 auszurichten. 25. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt C.________ amtlich verteidigt. Nach der Berufungsanmeldung durch Rechtsanwalt C.________ zeigte Rechtsanwalt Dr. B.________ am 20. Juli 2018 seine private