24. Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (private Verteidigung) Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).