Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren insoweit teilweise durchgedrungen, als die Freiheitsstrafe leicht (um zwei Monate) reduziert und die Dauer der Landesverweisung um ein Jahr gesenkt wurde. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm deshalb im Umfang von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird mit dem vorhandenen Guthaben auf dem entsperrten E.________-Konto lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten verrechnet (vgl. oben Ziff. VI.21.). Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.