428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Schuldsprüche des Beschuldigten bleiben mangels Berufung unverändert, weshalb die Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf insgesamt CHF 3‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren insoweit teilweise durchgedrungen, als die Freiheitsstrafe leicht (um zwei Monate) reduziert und die Dauer der Landesverweisung um ein Jahr gesenkt wurde.