lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und das sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindende Guthaben wird zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Über das allfällige auf dem Konto verbleibende Guthaben können die Berechtigten im Anschluss verfügen.