Es muss somit angenommen werden, dass die auf dem Konto verbleibenden CHF 15‘827.25 wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzurechnen sind und aus seiner ursprünglichen Speisung des Kontos von mindestens CHF 40‘000.00 stammen. Das Geld ist wirtschaftlich Vermögen des Beschuldigten. Die Sperre auf dem E.________-Konto Nummer .________ lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und das sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindende Guthaben wird zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet.